Die Parteien stritten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge einer Eigenkündigung der Arbeitnehmerin, die diese mit per Telefax an die Arbeitgeberin übermittelt hatte, beendet wurde. Die Arbeitnehmerin war der Auffassung, ihre Kündigung sei formenwirksam und verlangte Entgeltfortzahlung.
Das Arbeitsgericht Trier stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Arbeitnehmerin nicht aufgelöst worden ist. Ferner hat es die Arbeitgeberin Lohn zu zahlen. Die Kündigung der Arbeitnehmerin sei nach §§ 623, 125 Satz 1 BGB formnichtig und habe daher das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Die Berufung auf diesen Formmangel verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Ohne Erfolg legte die Arbeitgeberin beim Landesarbeitsgericht Berufung ein.
Aus den Gründen:
Dass eine per Telefax erklärte Kündigung die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform nicht wahrt, entspricht nahezu einhelliger Auffassung in Literatur (vgl. etwa KR-Kündigungsschutzgesetz/Spilger, 8.Auflage, § 623 BGB, Rz. 121) und Rechtsprechung (z. B. LAG Rheinland-Pfalz 21.01.2004, 10 Sa 475/03, LAG-Report 2005, 43 ff.). Die deshalb nach § 125 Satz 1 BGB eingetretene Rechtsfolge der Nichtigkeit der Kündigung entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte mit der nicht formgerechten Kündigung einverstanden gewesen ist. Ein derartiges Einverständnis ersetzt den Mangel der Form nicht (KR-Kündigungsschutzgesetz, a.a.O., Rz. 133).
Die Berufungskammer teilt auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es der Klägerin in vorliegendem Fall nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf den Formmangel zu berufen. Die Berufung auf den Mangel der gesetzlichen Schriftform kann zwar ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen. Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten, damit die Formvorschriften des Bürgerlichen Rechts nicht ausgehöhlt werden (BAG 16.09.2004 – 2 AZR 659/03 -, EzA § 623 BGB 2002, Nr. 1). Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden, sondern nur, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, eine Rechtsposition an einem Formmangel scheitern zu lassen. Hierbei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Das Ergebnis darf die betroffene Partei nicht bloß hart treffen, sondern es muss schlechthin untragbar sein (BGH vom 24.04.1998 – V ZR 197/97; LAG Rheinland-Pfalz 12.07.2007 – 2 TaBV 74/06 -; KR-Kündigungsschutzgesetz, a.a.O., Rz. 200). Umstände, die diese Annahme in vorliegendem Fall rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. (…)
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.01.2008, Az: 9 Sa 416/07
Vorinstanz: ArbG Trier, Az: 2 Ca 282/07