Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat gegen den Verurteilten nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hierfür hat es sich auf die neu eingefügte und zum 18. April 2007 in Kraft getretene Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB gestützt. Danach steht der nachträglich anzuordnenden Sicherungsverwahrung nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten schon bei der Anlassverurteilung erkennbar war, sofern damals eine Sicherungsverwahrung aus rechtlichen Gründen nicht möglich war.
Der Verurteilte war 1993 rechtskräftig durch das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) des Mordes sowie des Totschlags schuldig gesprochen und deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Im April 1992 war er in das Haus einer ihm bekannten Frau eingebrochen. Nachdem diese sich gegen seine sexuelle Annäherung gewehrt hatte, fügte er ihr mit mehreren Werkzeugen zahlreiche schwere und innerhalb weniger Minuten tödliche Verletzungen zu. Als der dreijährige Sohn seines Opfers hinzukam, tötete er auch ihn, damit es keine Tatzeugen gab. Anschließend verstümmelte er die Leiche der getöteten Frau.
Das Landgericht hat nun, nach Verbüßung der Strafe, festgestellt, dass der Verurteilte gefährlich sei, da er einen in seiner gestörten Persönlichkeitsstruktur wurzelnden Hang zur Begehung schwerwiegender Taten habe. Diese erhebliche Gefährlichkeit habe sich nicht nur durch die sadistisch motivierten Tötungsdelikte, sondern auch durch Drohungen des Verurteilten gegen Polizei- und Justizbeamte während des Strafvollzugs offenbart. Die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr sei schon in dem 1993 geführten Verfahren erkennbar gewesen; damals sei die Anordnung der Unterbringung u. a. wegen einer entgegenstehenden Regelung im Einigungsvertrag aber nicht möglich gewesen.
Auf die Revision des Verurteilten hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs erstmals über eine auf § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB gestützte – mithin unter Verzicht auf neue Tatsachen im Sinne der bisherigen Maßstäbe – nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu entscheiden. Er hat – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – das Urteil bestätigt. Trotz gewisser Bedenken hält der Senat die Regelung des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB letztlich nicht für verfassungswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfasst das absolute Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz nur die repressive, schuldabhängige Strafe, nicht hingegen die dem Schutz der Allgemeinheit dienende Maßregel der Sicherungsverwahrung, und zwar ungeachtet ihrer durchaus strafähnlichen Ausgestaltung. Konsequent kann nach Auffassung des Senats für das Doppelbestrafungsverbot aus Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz nichts anderes gelten. Auch im Übrigen hält der Senat die Norm bei der gebotenen Begrenzung auf wenige Ausnahmefälle extrem gefährlicher Täter – wie im vorliegenden Fall – nicht für verfassungswidrig. Da die weiteren Voraussetzungen für die nachträgliche Sicherungsverwahrung vorlagen, hat der Bundesgerichtshof die Revision des Verurteilten verworfen.
BGH, Beschluss vom 15. April 2008 – 5 StR 431/07
Vorinstanz: LG Frankfurt (Oder) – 22 Ks 09/06 – Urteil vom 10. Mai 2007
Quellen:
Pressestelle beim BGH Nr. 73/2008 vom 16.04.2008
Tagesspiegel vom 17.04.2008 – Trotz verbüßter Strafe – Mörder bleibt im Gefängnis