Die späteren Kläger sowie die spätere Beklagte bewirtschafteten bis Juni 2006 ein der Landeshauptstadt München gehörendes Grundstück gemeinsam. Dabei war die Beklagte die eigentliche Pächterin. Die Kläger zahlten die Hälfte der Pacht an die Beklagte. In der gesamten Zeit brachten die Kläger etliche Kubikmeter sogenannten Mutterbodens auf das Grundstück.
Darauf hin erhoben die Kläger Klage vor dem Amtsgericht München. Ohne Erfolg.
Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Herausgabe der Erde, der durch die Grabungen der Beklagten vereitelt worden wäre. Die Kläger hätten ihr Eigentum bereits durch das Aufbringen und Verteilen der Erde auf dem Grundstück an den Eigentümer des Grundstücks verloren. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung und natürlicher Betrachtungsweise gehöre Erde nämlich zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks. Sie sei vom Grundstück kaum abgrenzbar und in der Regel auch zum dauerhaften Verbleib vorgesehen. Die Abtragung würde den Charakter eines Grundstücks wesentlich verändern und zu einem unvollständigen Zustand des Grundstücks führen. Etwaige Ersatzansprüche wegen des Eigentumsverlustes müssten gegen den Eigentümer des Grundstücks, also gegen die Landeshauptstadt München, nicht gegen den Verpächter geltend gemacht werden.
Auch wenn man davon ausgehe, dass zwischen den Klägern und der Beklagten ein Unterpachtvertrag geschlossen wurde, bestünden gegenüber der Beklagten keine Ersatzansprüche. Zwar habe ein Pächter einen Anspruch auf Duldung der Wegnahme von eingebrachten Einrichtungen und zwar unabhängig davon, ob es sich um wesentliche Bestandteile des Grundstücks handele. Bei Erde handele es sich aber nicht um eine Einrichtung in diesem Sinne, sondern vielmehr um ein Material, das in dem Grundstück aufgehe und nicht mehr trennbar sei. Zwar mag die Erde vom vorhandenen Erdboden zumindest zunächst farblich zu unterscheiden sein. Es komme aber zwingend zu einer Vermischung der vorhandenen und der neuen Erde. Erde sei auf Grund ihrer Natur nicht geeignet, am Stück von einem Ort zum anderen gebracht zu werden, sie bestehe letztlich aus vielen einzelnen Körnern, die nur dann von einem anderen Untergrund zu trennen seien, wenn sie sich in einem Behältnis befinden. Darin unterscheide sie sich zum Beispiel von Pflanzen, die genau definierbar sind und damit als Einrichtungen gelten.
AG München, Urteil vom 27.2.08, Az: 212 C 13616/07 (rechtskraftig)