LG München I – Auch verpickelte Models müssen bezahlt werden


Klagen wegen der Mangelhaftigkeit einer Sache sind das täglich Brot der Zivilgerichte, die Mangelhaftigkeit von Menschen ist da eher selten. Das Landgericht München I musste sich mit solch einem Fall befassen. Ein Juwelier wollte einen Schmuckkatalog auflegen und buchte bei einer Agentur zwei Fotomodelle für jeweils drei Tage. Die Auftritte der beiden Damen währten indes nur kurz.

Erst beschwerte sich der Juwelier über die unreine Haut des einen, dann über die mangelnde Professionalität des anderen Modells und weigerte sich, den gesamten vereinbarten Preis an die Agentur zu zahlen. Die Modellagentur klagte daraufhin die Restforderung in Höhe von über 11.000 Euro ein.

Der Juwelier wandte ein, dass die Gesichtshaut eines Fotomodells derart unrein und teilweise entzündet gewesen sei, dass die Stylistin sowie die Make-Up-Spezialistin nur unter großem zusätzlichem Zeit- und Arbeitsaufwand einen allerdings nicht optimalen Zustand herstellen konnten. Trotz mehrstündigen Versuchen und erheblicher Mehrarbeit sei nur ein einziges verwertbares Foto gelungen. Wegen des „völlig unprofessionellen“ Auftretens des anderen Modells habe sich der Fotograf geweigert, weiterzuarbeiten; außerdem habe dieses Modell „zu feine Haare“ gehabt. Der Juwelier beendete deshalb das Engagement und blieb die vereinbarte Gage weitgehend schuldig.

Das Landgericht München I gab der Klage nach Beweisaufnahme in vollem Umfang statt. Zwar erkannte das Gericht in den kurzfristig aufgetretenen Hautirritationen (vier kleine rote Knubbelchen) im Gesicht des Fotomodells eine negative Abweichung von dem, was der Kunde habe erwarten dürfen. Dem beklagten Juwelier war das aber bekannt, denn die Agentur hatte den Juwelier unmittelbar vor dem Foto-Shooting durch Vorlage von Fotos über die Hautirritationen informiert, ohne dass der Juwelier hierauf reagierte. Außerdem waren bei den Foto-Aufnahmen nicht nur verwertbare und nach dem Urteil des Gerichts sogar hervorragende Bilder des Fotomodells entstanden – vier dieser Aufnahmen fanden sogar Eingang in den Katalog des Juweliers. Auch die Schminkzeit – so fand das Gericht durch die Anhörung von Zeugen heraus – hatte sich durch die Hautirritationen nur unmaßgeblich verlängert.

Zuletzt konnte der Juwelier auch die angeblich fehlende Professionalität des zweiten Fotomodells nicht nachweisen: Der dafür aufgebotene Fotograf konnte dergleichen nicht bestätigen. Und was das „zu feine Haar“ angeht stellte das Gericht fest, dass nach den übereinstimmenden Aussagen aller Zeugen nicht einmal versucht worden war, die von dem Fotomodell mitgebrachten Haarteile in die Frisur einzuarbeiten – obwohl damit hervorragende Ergebnisse hätten erzielt werden können.

Landgericht München I, Urteil vom 06.03.2008, Az. 7 O 686/05, rechtskräftig

Quelle: Pressemitteilung der Justiz Bayern vom 14.07.2008

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