Das Landgericht Frankfurt a. M. hat den Angeklagten, einen philippinischen Staatsangehörigen, der seit 1998 in Deutschland lebt, wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen als Mitglied einer Bande handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Der Senat hat in der Hauptverhandlung zwei toxikologische Sachverständige zu Fragen der Wirkung und Gefährlichkeit von Metamfetamin angehört. Unter Berücksichtigung der hierbei gewonnenen Ergebnisse beabsichtigt der Senat, den Grenzwert für eine nicht geringe Menge Metamfetamin auf 5 g Metamfetaminbase oder umgerechnet ca. 6 g Metamfetaminhydrochlorid festzulegen. Der Bundesgerichtshof hatte sich bei seiner 2001 erfolgten Grenzziehung an der Wirkstoffgrenze für andere Amfetaminderivate orientiert und dies damit begründet, es erscheine im Hinblick auf die Wirkungsähnlichkeiten sinnvoll, für derartige sog. Designerdrogen einheitliche Grenzwerte festzusetzen. Nach der Anhörung der Sachverständigen hält der Senat eine Gleichstellung von Metamfetamin mit anderen Amfetaminderivaten dagegen nicht für sachgerecht. Von einer vergleichbaren Wirkung ist nicht auszugehen; vielmehr entsprechen Wirkung und Gefährlichkeit von Metamfetamin eher derjenigen der Kokainzubereitung „Crack“.
Zur Bestimmung der nicht geringen Menge geht der Senat von einer durchschnittlichen, für nicht gewohnte Konsumenten an der Grenze zu einer gesundheitsgefährdenden Dosis liegenden Konsumeinheit von 25 mg Metamfetaminbase aus. Unter Berücksichtigung einer Maßzahl von 200 Konsumeinheiten folgt hieraus der Grenzwert von 5 g Metamfetaminbase, was gerundet 6 g Metamfetaminhydrochlorid entspricht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen, bei den anderen Strafsenaten anzufragen, ob sie an ihrer bisherigen Rechtsprechung zu dem Grenzwert der nicht geringen Menge bei Metamfetamin festhalten.
BGH, Beschluss vom 6. August 2008 – 2 StR 86/08
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Main) – Urteil vom 24. August 2007 – 5/30 KLs 5141/5102 Js 236293/06 AGr (3/07)
Quellen:
Pressemitteilung des BGH Nr. 152/2008 vom 6. August 2008
Spiegel Online vom 6. August 2008: Justiz will Meth-Dealer strenger bestrafen