Bei eBay hatte ein Sammler von antikem Spielzeug, ein Toilettenhäuschen für 2.247 Euro ersteigert. Allerdings handelte es sich entgegen seiner Erwartung nicht um das Original von Märklin, sondern um einen Nachbau aus den 80er Jahren. Der Sammler wollte das Geschäft nun gern rückgängig machen; der Verkäufer hingegen war mit dem erzielten Preis sehr zufrieden und dachte nicht im Traum daran. Das Amtsgericht und auch das Landgericht München wiesen die Klage des Sammlers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ab, da der Verkäufer dem enttäuschten Käufer keine falsche Zusicherung gemacht habe.
Auf ein für Fernabsatzgeschäfte mit Gewerbetreibenden geltendes Widerrufsrecht konnte sich der Kläger nicht berufen, da er das Toilettenhäuschen von einem Hobby-Spielzeugsammler ersteigert hatte. Dieser habe auch keine falschen Zusicherungen gegeben. Zwar sei das Toilettenhäuschen als „Rarität“ und „alt“ beschrieben. Das aber war, so stellte ein gerichtlich bestellter Gutachter fest, durchaus zutreffend: Auch Repliken von Märklin-Toilettenhäuschen seien nämlich eine Seltenheit – und die hier verkaufte Replik wurde vor über 20 Jahren hergestellt, demnach auch „alt“. Der Verkäufer hatte auch nicht behauptet, dass es sich um ein Original-Märklin-Toilettenhäuschen handelt, sondern dahinter – im wahrsten Sinn des Wortes – ein Fragezeichen gesetzt. Ausdrücklich wollte er noch vor Auktionsende „nicht garantieren, dass alles Original ist“.
Auch ein sittenwidriges Geschäft lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Der Startpreis lag bei einem Euro. Es sei „…allein der Leichtsinn des Klägers, wenn er für eine Sache, die er nur anhand eines Internet-Fotos und der dürftigen Beschreibung des Verkäufers auf ihren Wert überprüfen kann, ohne Vereinbarung eines Rückgaberechts EUR 2.247,00 bietet. Vor solchen Risikogeschäften kann ihn das Zivilrecht nicht schützen.“
LG München I, Urteil vom 07.08.2008, Az: 34 S 20431/04