Ein Unternehmen störte sich an der Klausel „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig” in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Konkurrenten und mahnte dies ab. Die auf künftige Unterlassung der Klausel und Ersatz der Aufwendungen für die Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung gab der Konkurrent nicht ab. Das daraufhin angerufene Landgericht Berlin lehnte allerdings den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Auf die sofortigen Beschwerde entschied das Kammergericht zu Gunsten des abmahnenden Unternehmens.
Die Verwendung der Klausel „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung dar, (…). Die Teillieferungs- und Teilabrechnungsklausel ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen (§323 Abs. 1, Abs. 4 BGB) unvereinbar und sie verstößt gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 2 a BGB.
Soweit § 266 BGB grundsätzlich dem Schuldner das Recht zu Teilleistungen abspricht, mag eine abweichende Regelung für sich noch nicht eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers bedeuten. Denn § 266 BGB will nur verhindern, dass der Gläubiger durch mehrfache Leistungen und deren jeweilige Entgegennahme belästigt wird (…). Die bloße Lästigkeit aus einer AGB-Regelung muss noch keine wesentliche Benachteiligung des Verbrauchers darstellen (…). (…)
Vorliegend hat sich die Antragsgegnerin nicht mit der Vereinbarung von Teilleistungen begnügt, sondern weitergehend damit auch eine Berechtigung zur Abrechnung dieser Teilleistungen in ihren AGB geregelt. Diese Teillieferung und Teilabrechnung soll uneingeschränkt zulässig sein, also ohne Beschränkung auf dem Gläubiger (dem Verbraucher) zumutbare Teillieferungen. Dann können Teillieferungen und Teilabrechnungen die Verzugsfolgen zulasten des Käufers auslösen, ohne dass dieser sein Interesse an der Zurückhaltung des Kaufpreises bis zur Gesamtlieferung geltend machen kann, § 320 BGB (…).
Ein schutzwürdiges Interesse an einer Gesamtlieferung (vgl. § 320 Abs. 2 BGB) kann auch in den vorliegend denkbaren Fällen der Bestellung einer Mehrheit von einzelnen Waren in Betracht kommen, wenn die Produkte – etwa nach Farbe, Material oder Form – aufeinander abgestimmt sein sollen. Auch gibt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bei einem Ausstehen größerer Teile der Bestellung ein wirksames Druckmittel zur beschleunigten Lieferung der ausstehenden Ware. Gemäß § 309 Nr. 2 a BGB sind Regelungen in AGB schlechthin unwirksam, wenn das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB ausgeschlossen oder auch nur eingeschränkt wird. Dies bezieht sich auf jede Einschränkung durch AGB (…).
Darüber hinaus schränkt die Teillieferung- und Teilabrechnungsklausel nach der hier maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung auch das Recht des Verbrauchers ein, im Fall einer – auch Nachfristsetzung – pflichtwidrig nicht rechtzeitig erbrachten Restleistung vom Vertrag insgesamt zurückzutreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat, § 323 Abs. 1, Abs. 5 BGB (…). Dies ist mit wesentlichen Grundgedanken dieser Regelung nicht vereinbar, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (…).
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 309 Nr. 2 a BGB enthalten – soweit sie wie vorliegend Leistungsverweigerungsrechte des Verbrauchers und Rücktrittsrechte desselben nach einem Verzug des Schuldners sicherstellen – Regelungen, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Unwirksamkeit der AGB-Regelung zugleich zu einem Verstoß gegen die Informationspflichten des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV führt. Verbotsvorschriften des BGB zu Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch dann Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen, wenn sich die AGB-Regelungen zulasten der Verbraucher erst nach Vertragsabschluss – bei der Durchführung des Vertrages – auswirken (…).
Kammergericht, Beschluss vom 25. Januar 2008, Az. 5 W 344/07 (MIR-Dok. 946/08, PDF)
Praxisrelevanz:
Teillieferungsklauseln sind nach Auffassung des Kammergerichts nur „lästig“ aber nicht unwirksam. Problematisch war hier, dass der Händler sich diese Teillieferungen auch gleich bezahlen lassen wollte. Damit sind dem Kunden jedoch die Möglichkeit eines Zurückbehaltungsrechts und des Rücktritts vom Vertrag als Ganzem genommen. Diese Abweichung vom gesetzlichen Normalfall benachteiligt den Kunden. Die Klausel ist damit zum einen unwirksam und birgt auch die Gefahr, dass ein Konkurrent die Verwendung als Wettbewerbsverstoß abmahnt, da die Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) das Marktverhalten regelnde Vorschriften i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG darstellen.