Eine Familie – Vater, Mutter und eine 14 Jahre alte Tochter – aus dem Werra-Meisner-Kreis, bezieht als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II. Für die Eltern wurde 2005 jeweils der gesetzliche Regelsatz in Höhe von 311 Euro bewilligt, für die 1994 geborene Tochter der Satz von 207 Euro. Dazu kamen Miete und Heizkosten. Die Familie sah ihr Existenzminimum nicht gedeckt und beantragte weitere 133 Euro für jedes Elternteil und 89 Euro für die Tochter.
Der besondere Bedarf von Familien mit Kindern werde durch die Regelleistungen nicht berücksichtigt. Für die Begrenzung der Leistung für Kinder auf 60 Prozent des Regelsatzes eines Erwachsenen fehle es an einer hinreichenden Begründung. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits 1998 bei der Prüfung der Steuerfreibeträge den damals geltenden Regelsatz für Kinder beanstandet, weil dieser den außerschulischen Bildungsbedarf nicht berücksichtige (BVerfG, Beschluß vom 10. 11.1998, Az: 2 BvL 42/93). Diese höchstrichterliche Entscheidung sei bei der Hartz-IV-Gesetzgebung nicht beachtet worden. Nicht ersichtlich sei auch, weshalb 14- jährige Kinder trotz höheren Bedarfs die gleiche Summe erhielten wie Neugeborene. Nach mündlicher Verhandlung beschloss der 6. Senat daher, die entsprechenden Regelungen des SGB II dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Hessisches LSG Darmstadt, Beschluss vom 28.10.2008, Az: L 6 AS 336/07
Quellen:
FAZ.net vom 29.10.2008: Hartz IV kommt vor das Bundesverfassungsgericht
Sozialverband VDK vom 30.10.2008