Wird ein Kind in einer bestehenden Ehe oder nach Beendigung einer Ehe innerhalb von 300 Tagen geboren, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass der Ehemann auch der Vater ist. Ist der Ehemann da anderer Meinung, muss er die Vaterschaft anfechten. Im Regelfall wird im gerichtlichen Verfahren ein Blutgruppen- oder DNA-Gutachten eingeholt und damit eindeutig das Bestehen oder Nichtbestehen der Vaterschaft geklärt. Dumm nur, wenn als mögliche Väter eineiige Zwillinge in Betracht kommen.
Da der Ehemann damit die gesetzliche Vermutung der Vater zu sein nicht widerlegen konnte, blieb dem Amtsgerichts nicht weiter übrig. Es wies die Klage ab. In der anschließenden Berufung des Ehemanns meinte dieser, angesichts der Fruchtlosigkeit des DNA-Gutachtens hätte das Gericht der Aussage der Kindesmutter ein höheres Gewicht beimessen müssen, die angegeben habe, in der fraglichen Zeit häufiger mit dem Bruder als mit ihm verkehrt zu haben und daher den Bruder für den Vater ihres Kindes halte. Aber auch das Oberlandesgericht Hamm meinte, Pech gehabt und wies die Berufung zurück.
Aus den Gründen:
Nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. C kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger der Vater des Beklagten ist. Zwar steht aufgrund des Gutachtens fest, dass eine gleich hohe Wahrscheinlichkeit auch für eine Vaterschaft des Zwillingsbruders des Klägers spricht und entweder der Kläger oder sein Zwillingsbruder Vater (…) ist. Dass es nicht der Kläger ist, konnte aber auch auf der Grundlage des vom Senat ergänzend eingeholten Gutachtens, das weitere mehr als eintausend Genomorte einbezogen hat, nicht festgestellt werden.
(…) Aus der Aussage der Kindesmutter lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit schließen, dass der Kläger nicht der Vater (…) ist. Zwar hat die Zeugin ausgesagt, in der gesetzlichen Empfängniszeit häufiger mit dem Zwillingsbruder des Klägers geschlechtlich verkehrt zu haben und diesen für den Vater (…) zu halten. Sie hat jedoch auch angegeben, dass sie jedenfalls auch, wenn auch nicht so oft, mit dem Kläger Geschlechtsverkehr gehabt habe. Auch der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vor dem Amtsgericht eingeräumt, für die in Rede stehende Zeit geschlechtlichen Verkehr mit seiner damaligen Ehefrau nicht ausschließen zu können. Der Senat folgt der Beweiswürdigung des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, dass es für die Frage, wer Vater des Beklagten ist und wer als solcher auszuschließen ist, nicht auf die Häufigkeit der geschlechtlichen Kontakte ankommen kann. Auch bei der Einschätzung der Kindesmutter handelt es sich lediglich um eine Vermutung, die tragfähige Grundlage für einen Beweis nicht sein kann. Da der Kläger mithin beweisfällig geblieben ist, hat es bei der gesetzlichen Vermutung des § 1600c Abs. 1 BGB zu verbleiben
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.06.2008, Az: 9 UF 132/05 (Volltext unter www.justiz.nrw.de)