Am 22. Januar 2007 buchte der spätere Kläger für sich und seine Ehefrau eine Urlaubsreise nach Norwegen zum Gesamtreisepreis von 3.230 Euro. Die 14-tägige Reise sollte am 28. März 2007 angetreten werden. Die Ehefrau des Klägers litt seit 1996 an Ohnmachtsanfällen auf Grund einer Herzerkrankung. Sie erhielt deshalb im Jahre 2002 einen Herzschrittmacher. Im Oktober 2006 kam es immer wieder zu Schwindelanfällen. Deshalb begab sie sich am 05. Januar 2007 in ärztliche Behandlung. Am 09. März 2007 ging sie zu einer Routineüberprüfung des Herzschrittmachers in eine Universitätsklinik und wurde dort zur Abklärung der Ursache der Schwindelanfälle stationär aufgenommen.
Das AG München wies die Klage jedoch ab. Die Reiserücktrittsversicherung müsse nur zahlen, wenn der Reiseantritt infolge einer unerwarteten schweren Erkrankung unzumutbar sei. Hier sei die Stornierung aber erfolgt, weil die Ehefrau zur weiteren Diagnose stationär aufgenommen worden sei. Eine Stornierung infolge einer durchzuführenden Diagnose falle aber nicht unter das versicherte Risiko. Man wisse, gerade weil die Diagnose erst noch durchgeführt werden müsse, noch gar nicht, ob überhaupt eine Erkrankung vorliege. Im Übrigen wäre auch die Erkrankung, sollte man sie annehmen, jedenfalls nicht unerwartet. Die Ehefrau habe schließlich seit Oktober 2006 an den Ohnmachtsanfällen gelitten und sich Anfang Januar, also auch noch vor der Buchung in ärztliche Behandlung begeben.
AG München, Urteil vom 09.05.2008, Az: 154 C 35611/07
Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 16.02.2009 (PDF)