Die spätere Klägerin und ihr Ehemann waren Teilnehmer einer Gruppenreise in die Türkei, gebucht hatte die Reise ein Bekannter. Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann eines Abends die Bar des gebuchten Hotels besucht hatten, legte sich die Klägerin schlafen, während ihr Ehemann auf den Balkon des Hotelzimmers ging, um dort zu rauchen. Die Klägerin wurde irgendwann durch ein Geräusch wach und stellte fest, dass ihr Mann von dem im dritten Stock des Hotels gelegenen Balkon gestürzt war. Er hatte tödliche Verletzungen erlitten und verstarb noch am Unfallort.
Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung änderte das Oberlandesgericht Köln das Urteil ab und sprach der Klägerin einen Teil der geltend gemachten Ansprüche zu. Ein Reiseveranstalter habe sich zu vergewissern, dass die von ihm unter Vertrag genommenen Hotels einen ausreichenden Sicherheitsstandard bieten; verletzt er diese reisevertragliche Obhut- und Fürsorgepflicht, liegt ein Reisemangel vor. Es sei offenkündig, dass eine nur 56 cm hohe Brüstung von Balkonen – insbesondere in oberen Stockwerken – gefährlich ist. Das Verschulden des Reiseveranstalters wird bei Vorliegen eines Reisemangels gesetzlich vermutet, entlastendes habe der Veranstalter hier nicht dargetan. Zugunsten der Klägerin spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Nichtbeachtung der zu niedrigen Balkonbrüstung durch den Reiseveranstalter Ursache des tödlichen Sturzes war. Der Grad der Alkoholisierung spiele keine Rolle, da er zum einen nicht feststellbar war und zum anderen gerade im Urlaub der Alkoholkonsum zum normalen, durch Einrichtungen wie Hotelbars geförderten Verhalten von Reisenden gehöre. Gerade deshalb müsse sich der Balkon eines Hotelzimmers auch für einen alkoholisierten Gast in einem gefahrlosen Zustand befinden. Das Gericht erkannte der Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 Euro und die Beerdigungskosten nahezu in voller Höhe zu, auch dem Feststellungsantrag wurde stattgegeben, da sich die Klägerin nach wie vor in psychologischer Behandlung befinde.
Aus den Gründen:
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte (…) vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche zu (§§ 651 f., 253 Abs.2, 823 Abs. 1, 844 Abs. 1 i.V.m. Artikel 27, 40 EGBGB). (…) Die Reise war (…) mangelhaft im Sinne von § 651c Abs. 1 BGB, weil die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann in einem Zimmer im dritten Stock der gebuchten Hotelanlage untergebracht waren, dessen Balkon mit einer Brüstung von lediglich 56 cm Höhe nur unzureichend gesichert war.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trifft den Reiseveranstalter bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reise eine Verkehrssicherungspflicht, die sich auch auf die Auswahl und Kontrolle des Vertragshotels erstreckt. Er muss sich insbesondere vergewissern, dass die von ihm unter Vertrag genommenen Hotels einen ausreichenden Sicherheitsstandard bieten (vgl. BGH NJW 2006,3268 ff, 3269; BGHZ 103, 298 ff., 304), wobei es sich bei dieser Pflicht zugleich um eine reisevertragliche Obhut- und Fürsorgepflicht handelt, deren Verletzung einen Reisemangel begründet. Bei einem Hotelaufenthalt hat der Reiseveranstalter alle sicherheitsrelevanten Teile der Anlage vor Vertragsschluss und in regelmäßigen Abständen während der Vertragsdauer durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten überprüfen zu lassen, und zwar für solche Risiken, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren (vgl. BGH a.a.O.).
Hierzu gehörte vorliegend auch die Pflicht der Beklagten, sich zu vergewissern, dass die Balkone vor den gebuchten Zimmern über eine ausreichend hohe Brüstung verfügen. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Reiseveranstalter auch im Ausland auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften, d.h. die bau-, feuer- und gesundheitspolizeiliche Genehmigung und Überwachung verlassen darf, oder ob er sich im Hinblick darauf, dass im Ausland unter Umständen sowohl für die Vorschriften als auch die Überwachung andere Maßstäbe gelten als im Inland, immer selbst davon überzeugen muss, dass von sicherheitsrelevanten Anlagen und Einrichtungen keine Gefahren für die von ihm unterzubringenden Hotelgäste ausgehen (so BGHZ 103, 298 ff.; offengelassen von BGH, Urteil vom 18.07.2006 – X ZR 44/04 in NJW 2006, 2918,2919 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 16.05.2006 – VI ZR 189/05 in NJW 2006, 2326 ).
Auch wenn (…) der Zustand des gebuchten Hotels nicht gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften verstieß, so hätte es sich bei der gebotenen Überprüfung des Hotels einem geschulten Mitarbeiter der Beklagten die ungenügende Höhe der Balkonbrüstung als Sicherheitsmangel aufdrängen müssen. Denn dieser hatte u.a. auch die Balkone des Hotels selbst zu betreten und zu überprüfen (vgl. BGH NJW 2006,3268 ff, 3270). Dass eine nur 56 cm hohe Brüstung von Balkonen – insbesondere in oberen Stockwerken – gefährlich ist, ist für einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten des Reiseveranstalters vor Ort ohne weiteres erkennbar. Bereits für einen Menschen mittlerer Größe ist bei Verlust des Gleichgewichts in der Nähe der Brüstung – aus welchen Gründen auch immer – die Absturzgefahr extrem hoch. Erst recht gilt dies für große Menschen, wie es bei dem Ehemann der Klägerin der Fall war. (…)
Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 651 f Abs.1 Hs. 2 BGB vermutet. Tatsachen zu ihrer Entlastung hat sie nicht dargetan. Ein möglicher Rechtsirrtum hinsichtlich des Umfangs ihrer Obhutspflichten kann sie angesichts des für sie offensichtlichen Sicherheitsmangels nicht entlasten.
Die Pflichtverletzung der Beklagten ist für den tödlichen Sturz des Ehemannes der Klägerin auch kausal geworden. Dem steht nicht entgegen, dass die genaue Absturzursache unaufgeklärt bleibt; denn der Klägerin kommt insoweit ein Anscheinsbeweis zu Gute, den die Beklagte nicht entkräftet hat. Die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins bei der Kausalitätsfeststellung ist immer dann geboten, wenn sich in dem Schadensereignis gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der durch die Sicherungspflicht entgegengewirkt werden sollte (BGH NJW 2006,3268 ff, 3270; 1994, 945, 946). Diese für die Verletzung einer deliktsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht entwickelte Beweiserleichterung gilt auch für die Frage der Kausalität zwischen der Verletzung einer vertraglichen Obhutspflicht und eines hierauf beruhenden Unfalls, wenn die verletzte Obhutspflicht zugleich Verkehrssicherungspflicht ist. Vorliegend hat sich mit dem Absturz des Ehemannes der Klägerin genau diejenige Gefahr verwirklicht, zu deren Verhinderung sich die Beklagte zu vergewissern hatte, ob die Balkone der gebuchten Hotelzimmer über ausreichend hohe Brüstungen verfügten.
Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht dadurch entkräftet, dass sie auf den – unstreitigen – Alkoholkonsum des Opfers als mögliche Ursache des Absturzes verwiesen hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es gerade Zweck einer ausreichend hohen Balkonbrüstung ist, auch solche Gleichgewichtsstörungen aufzufangen, die aufgrund einer leichten bis mittleren Alkoholisierung entstehen. Dies gilt gerade im Urlaub, da Alkoholkonsum zum normalen, durch Einrichtungen wie Hotelbars geförderten Verhalten der Reisenden gehört. Der Balkon eines Hotelzimmers muss sich deshalb auch für einen alkoholisierten Gast in einem gefahrlosen Zustand befinden. Dass der Ehemann der Klägerin volltrunken und infolge dessen derart orientierungslos und leichtsinnig gewesen war, dass ihm möglicherweise auch eine ausreichend hohe Balkonbrüstung von 90 cm von einem Sturz in die Tiefe nicht hätte abhalten können, hat die Beklagte nicht dargetan. (…)
Da eine Blutprobe dem Verstorbenen unstreitig nicht entnommen worden ist, kann der Grad seiner Alkoholisierung nicht festgestellt werden. Schließlich hat die Beklagte den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis auch nicht dadurch entkräftet, dass sie vorgetragen hat, aufgrund der Größe und des Körperumfangs des Verstorbenen hätte auch eine höhere Begrenzungsmauer von 90 cm den Sturz nicht vermeiden können. Eine solche Feststellung verbietet sich im Hinblick darauf, dass nicht aufzuklären ist, wieso und auf welche Art und Weise es zu dem Sturz gekommen ist. (…)
Gemäß der §§ 651 f, 253 Abs. 2 BGB kann die Klägerin von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 € verlangen. In Fällen, in denen es – wie hier – um die psychische Belastung von Hinterbliebenen durch den Tod eines nahen Angehörigen geht, besteht eine Ersatzpflicht nur dann, wenn gewichtige psychopathologische Ausfälle von einiger Dauer eintreten, die weit über das hinausgehen, was nahe Angehörige bei einem Trauerfall erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleben und die deshalb nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden (BGH NJW 1989, 2317, 2318; OLG Frankfurt ZfSch 2004, 452 ff.; OLG Hamm VersR 2004, 1618 f.; OLG Koblenz OLGR 2001, 9 ff.). Nach diesem Maßstab können die von der Klägerin dargestellten und ärztlich bescheinigten Beeinträchtigungen als Gesundheitsschaden eingestuft werden (…) Unter Würdigung der Gesamtumstände hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 € als Ausgleich für den von der Klägerin erlittenen Schaden für angemessen. (…)
Beerdigungskosten kann die Klägerin von der Beklagten aus § 651 f BGB in Höhe von 7.342,80 € verlangen.
Ersatzfähig sind die Kosten, die unmittelbar durch die Beerdigung entstanden oder untrennbar mit ihr verbunden sind, wobei Ausmaß und Umfang des Ersatzanspruchs der Ersatzpflicht des Erben nach § 1968 BGB entsprechen. Ersatzfähig sind demnach die Kosten einer der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensstellung des Getöteten sowie den Sitten und Gebräuchen der betreffenden Bevölkerungskreise angemessenen Beerdigung, wobei bei der Beurteilung der Angemessenheit eine Gesamtschau sämtlicher Aufwendungen vorzunehmen ist. Entscheidend ist, dass der insgesamt betriebene Aufwand der Lebensstellung des Getöteten entspricht und sich im finanziellen Gesamtrahmen hält. Hiernach kann die Klägerin die Kosten der Bestattung (5734,70 €) und der Beerdigungsfeier (1.244,00 €) sowie die für Trauerkleidung (Hut: 40,00 €), Grabschmuck (27,90 €), Blumen (272,00 €) und Danksagung (24,20 €) verauslagten Kosten, das heißt insgesamt 7.342,80 € ersetzt verlangen, die sie urkundlich belegt hat.Nicht zu den erstattungsfähigen Beerdigungskosten zählt der durch die Verköstigung anlässlich des 6-Wochen-Amtes entstandene Aufwand, da dieser nicht unmittelbar durch die Beerdigung entstanden ist. Das gleiche gilt für den Kauf von Fachliteratur „Einen geliebten Menschen zu verlieren“. (…)
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Klägerin neben dem vertraglichen Anspruch auch einen deliktischen Anspruch aus Artikel 40 Abs. 2 EGBGB, §§ 823 Abs.1, 844 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte hat. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. (…)
OLG Köln, Urteil vom 18.12.2006, Az: 16 U 40/06 (Justiz NRW)
Vorinstanz: LG Köln, Urteil vom 02.05.2006, Az: 15 O 744/05