AG München – Der schlafende Reisende


(c) Manfred Walker / Pixelio

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Der spätere Beklagte buchte bei einem Reiseunternehmen eine Flugpauschalreise mit einer Reisegruppe in den Jemen für den Zeitraum Ende Oktober/Anfang November 2006. Die Reisegruppe hatte am Anreisetag einen planmäßigen Zwischenstopp in Dubai mit einem ca. siebenstündigen Aufenthalt, in der sich die Reisegruppe in der Marhaba-Lounge im Flughafen von Dubai aufhalten, Getränke konsumieren und sich ausruhen konnten. Auch der Beklagte hielt sich dort auf und schlief, nach dem er unter anderem auch alkoholische Getränke konsumiert hatte, ein.

In der Lounge befand sich ein Bildschirm, auf dem die Abflüge angezeigt waren. Als dann um 6 Uhr 20 am Monitor der Check-In-Aufruf zum Weiterflug nach Sana’a erschien, erhoben sich die Teilnehmer der Reisegruppe, um zum Schalter zu gehen. Der Beklagte verschlief jedoch den Check-In und verpasste deshalb den Weiterflug. Er traf erst mit einem anderen Flug 2 Tage später in Sayoun wieder mit der Reisegruppe zusammen.

Die Kosten für diesen Flug legte das Reiseunternehmen zunächst aus, verlangte aber dann die 281 Euro vom Beklagten. Sie habe im Vorfeld den Beklagten aufgeweckt und aufgefordert, einzuchecken. Dieser habe jedoch gesagt, er komme nach. Die Reisegruppe habe von Anfang an nicht geschlossen eingecheckt und habe auch im Flugzeug verteilte Sitze gehabt. Daher sei sein Fehlen auch nicht aufgefallen.

Der Beklagte weigerte sich zu zahlen. Schließlich sei das Reiseunternehmen schuld an seinem Verschlafen. Im Gegenteil stünden ihm noch Mehraufwendungen und Minderung in Höhe von 1011 Euro zu.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klage statt und wies die Gegenforderung des Reisenden zurück:

Schläft ein Teilnehmer einer Reisegruppe bei einem Zwischenstopp in der Wartelounge ein und verpasst dadurch seinen Weiterflug, verletzt die Reiseführerin ihre Betreuungspflicht dann nicht, wenn sie ihn vorher darauf hingewiesen hatte, dass es Zeit sei, zum Check-In zu gehen und er danach wieder einschlief. Eine weitere Kontrolle ist nicht notwendig.

Der Beklagte sei selbst schuld, dass er den Flug verpasst habe. Deshalb müsse er den Ersatzflug auch bezahlen. Gegenforderungen habe er nicht. Durch die Einvernahme von Zeugen stünde fest, dass der Beklagte zwischendrin einmal geweckt worden sei. Er habe geantwortet, dass er zum Schalter nach komme. Ansonsten seien die Teilnehmer der Reisegruppe, wie von Anfang an, unabhängig von einander zum Schalter gegangen. Auch im Flugzeug habe man nicht gemerkt, dass der Beklagte fehlte. Danach stünde für das Gericht fest, dass die Reiseleitung ihre Betreuungspflicht erfüllt habe.

Eine weitergehende Betreuungspflicht habe nicht bestanden. Der Beklagte habe nicht verlangen können, dass die Reiseleiterin am Schalter wartete und vergleichbar einer Lehrerin alle Teilnehmer auf einer Liste abhake. Jeder Teilnehmer sei für sich verantwortlich gewesen, auch weil ihnen unstreitig freigestellt wurde, wo sie sich am Flughafen aufhalten wollten. Ein einmaliges Wecken sei daher ausreichend.

AG München, Urteil vom 18.1.08, Az: 183 C 15864/07 (rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung Nr. 26/09 vom 22. Juni 2009

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