Viele vermeintlich kostenlose Angebote auf zahlreichen Internetseiten entpuppen sich beim näheren Hinsehen als „Vertragsfalle“. Gemein ist allen Angeboten, dass nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass diese kostenpflichtig sind. Erst ganz am Ende der Seiten, in unscheinbar gestalteten Fußnoten, findet sich ein Hinweis, dass man mit der Anmeldung einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt. Auch innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die man mit einem Klick als zur Kenntnis genommen annimmt, finden sich die Vertragsmodalitäten.
Wenn einige Zeit nach dem Besuch einer solchen Seite eine Rechnung oder gar eine anwaltliche Zahlungsaufforderung ins Haus flattert, sind viele eingeschüchtert und zahlen. Wer sich informiert und seine Rechte kennt, kann Rechnungen und Mahnungen getrost ignorieren. Handlungsbedarf besteht allerdings, wenn ein Anbieter der „Nutzlosbranche“ seinen vermeintlichen Anspruch gerichtlich, z.B. durch einen Mahnbescheidsantrag durchzusetzen versucht. Dagegen muss Widerspruch eingelegt werden, andernfalls ergeht Vollstreckungsbescheid, gegen den noch Einspruch eingelegt werden könnte. Lässt man auch diese Frist verstreichen, ist der Anspruch rechtskräftig tituliert, alle Einwendungen dagegen abgeschnitten.
Ein Anbieter hatte vor dem Amtsgericht Gummersbach versucht, seinen Anspruch durchzusetzen und ist kläglich gescheitert. Das Gericht sah es nicht als ausreichend an, dass über entstehende Kosten erst innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird. Dies verstoße gegen das Transparenzgebot, so dass mangels Vereinbarung über die Vergütung kein Vertrag zustande gekommen sei.
Aus den Gründen:
(…) Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 206,95 € aus § 611 BGB. Zwischen den Parteien ist kein entgeltlicher Dienstvertrag zustande gekommen. Es fehlte hier an der notwendigen Vergütungsvereinbarung. Die bei einer Registrierung auf einer Internet-Plattform zu zahlende Anmeldegebühr sowie der dann folgende Mitgliedsbeitrag muss ohne weiteres auf der Registrierungsseite erkennbar sein, ansonsten ist die entsprechende AGB-Klausel gemäß § 307 I BGB unwirksam. In ihren AGB wies die Klägerin zwar darauf hin, dass Voraussetzung für die Anmeldung eine Registrierungsgebühr sowie die weitere Mitgliedschaft beitragspflichtig sei. Der weitere Hinweis, dass die Höhe der jeweiligen Gebühren einer anderen Internetseite zu entnehmen sei, benachteiligt jedoch den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und verstößt gegen das Transparenzgebot allgemeiner Geschäftsbedingungen. Es kann dem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Internetseiten das zu zahlende Entgelt, das immerhin einen Hauptbestandteil des Dienstvertrags darstellt, zu ermitteln. Die zu zahlende Vergütung muss vielmehr bereits bei Beginn des Registrierungsvorgangs klar und eindeutig erkennbar sein. Dies ist insbesondere dann zu fordern, wenn – wie hier – die Registrierung eine längerfristige vertragliche Bindung begründen soll. (…)
AG Gummersbach, Urteil vom 30.03.2009, Az: 10 C 221/08