Änderung der StVO zum 01.09.2009 – Inlineskater auf die Straße


wrw / Pixelio

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In seiner Entscheidung vom 19.03.2002 (VI ZR 333/00) hatte der Bundesgerichtshof Inline-Skates als „ähnliche Fortbewegungsmittel“ im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO angesehen, so dass Skater wie Fußgänger zu behandeln waren und grundsätzlich den Gehweg zu benutzen und auf der Straße oder einem Radweg nichts zu suchen hatten (§ 25 StVO). Wegen der erheblich höheren Geschwindigkeit, die man mit Inlinern erreichen kann, und einem im Vergleich zu Fahrrädern erheblich längeren Bremsweg, eine nicht ganz glückliche Entscheidung sowohl für Skater, als auch für Fußgänger, so dass der Verordnungsgeber gefragt war.

Der Bundesrat hat im April 2009 einer Gesetzesvorlage zugestimmt, nach der Inline-Skates in die StVO aufgenommen werden. Dazu wurden die §§ 24 und 31 der StVO neu gefasst.

§ 24 StVO – Besondere Fortbewegungsmittel – lautet ab dem 01.09.2009

(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.

(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.

§31 StVO – Sport und Spiel – in der alten Fassung lautete
Sport und Spiel auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen ist nur auf den dafür zugelassenen Straßen erlaubt (Zusatzschilder hinter Zeichen 101 und 250).

in der neuen Fassung lautet § 31 StVO:

(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

(2) Durch das Zusatzzeichen (Inline-Skater) wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.

Die Änderungen treten zum 01.09.09 in Kraft und ist natürlich auch mit Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung verbunden. Nähere Informationen finden sich in der nachfolgend verlinkten Bundesratsdrucksache.

Drucksache 153/09 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften [pdf, 625 KB]

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