Die Tochter des späteren Klägers parkte mit dem Auto ihres Vaters am rechten Fahrbahnrand, öffnete die Fahrertür und beugte sich in das Auto, um ihren Hund auszuladen. Der spätere Beklagte stieß mit seinem Pkw an die geöffnete Autotür. Durch den Aufprall wurde die Türe eingedellt, es entstand ein Schaden von rund 2500 Euro. Nachdem die Versicherung des Beklagten davon nur 643 Euro bezahlte, verlangte der Kläger vor Gericht den restlichen Betrag.
Schließlich sei der Beklagte in die geöffnete Tür gefahren. Der Beklagte und seine Versicherung hingegen meinten, die Türe habe sich plötzlich und völlig unerwartet geöffnet. Sie sei durch die Tochter weiter aufgestoßen worden. Deshalb hafte der Beklagte nicht. Das Amtsgericht München gab dem Kläger überwiegend Recht:
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ergab sich, dass der Vortrag des Beklagten, die Türe sei plötzlich und unerwartet geöffnet worden, nicht richtig sein könne. Eine aufgestoßene Tür dringe tief in ein vorbeifahrendes Fahrzeug ein und verhake sich mit dem passierenden Fahrzeug. Dabei komme es dort zu einer Druckkante. Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben war, stand fest, dass die Tür bei der Annäherung des Fahrzeugs des Beklagten bereits deutlich geöffnet war. Der Beklagte hätte daher einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten oder – da Gegenverkehr herrschte – hinter dem Klägerfahrzeug anhalten und abwarten müssen, bis er gefahrlos vorbeifahren konnte.
Da er weder das eine noch das andere getan habe, schulde er Schadensersatz. Den Kläger treffe allerdings eine Mithaftung von 30 Prozent. Die Straße in der sich der Unfall ereignete, sei eng und beidseitig beparkt. Eine geöffnete Tür stelle daher ein deutliches Verkehrshindernis dar. Ein ordnungsgemäß handelnder Kraftfahrer hätte daher eine Tür erst dann offen stehen lassen, wenn der Verkehrsfluss dadurch nicht beeinträchtigt worden wäre.
AG München, Urteil vom 30.07.2007, AZ: 322 C 26475/06 (rechtskräftig)