VG Arnsberg – Witwe eines Beamten hat Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung trotz nur kurzzeitiger Ehe


Die Witwe eines verstorbenen Landesbeamten aus Lüdenscheid hat vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erfolgreich ihre Versorgung nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen (Witwengeld) eingeklagt, obwohl die Ehe erst 10 Tage vor dem Tod des Beamten im Jahre 2006 geschlossen worden war. Wie das Gericht aber betont, handelt es sich um einen Ausnahmefall, der von besonderen Umständen geprägt ist.

Das Witwengeld wird grundsätzlich nur gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat. Bei kürzerer Ehedauer greift die gesetzliche Vermutung ein, dass es der Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, wenn besondere Umstände dagegen sprechen, dass es sich um eine sogenannte Versorgungsehe handelte. Einen solchen Ausnahmefall hatte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen verneint und die Versorgung abgelehnt.

Diesen Argumenten folgte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht: Zwar sprächen gewichtige Tatsachen, u.a. die im Zeitpunkt der Heirat bekannte schwere Erkrankung des Ehemannes, für eine Versorgungsabsicht. Diesen Umständen komme angesichts der weiteren Besonderheiten dieses Falles jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann seien bereits bis 1997 13 Jahre miteineinander verheiratet gewesen. Aus dieser Ehe sei ein Kind hervorgegangen. Auch nach der Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe hätten die Eheleute ihre persönliche Beziehung ununterbrochen aufrecht erhalten. Sie hätten die Personensorge für ihr Kind gemeinsam ausgeübt und sich bei der Pflege der betagten Eltern des Beamten gegenseitig unterstützt. In diesem Fall sei die Annahme gerechtfertigt, dass die zweite Eheschließung Ausdruck einer echten persönlichen Bindung gewesen sei. Die infolge der Scheidung vorübergehend aufgelöste, vom Dienstherrn zu alimentierende „Beamtenfamilie“ sei wiederaufgelebt.

VG Arnsberg, Urteil vom 16. Januar 2008, AZ: 2 K 396/07

Quelle: Pressemitteilung vom 21.02.2008

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