Das Oberlandesgericht Köln verurteilte einen Zahnarzt zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.000,00 Euro wegen einer fehlerhaften Behandlung. Zusätzlich wurden ihm alle Kosten für eventuelle künftige Schäden, die mit der fehlerhaften Behandlung im Zusammenhang stehen, auferlegt.
Bei der Patientin wurde eine Wurzelbehandlung an zwei Zähnen durchgeführt, weiter wurden Keramikfüllungen erneuert. Trotz nochmaliger Wurzelkanalbehandlung klagte die Patientin weiter über Schmerzen. Der behandelnde Zahnarzt interpretierte die Schmerzen als Anpassungs- oder Übergangsschmerzen, die nach einer solchen Behandlung auftreten könnten. Die Patientin brach, als keine Besserung zu verzeichnen war, die Behandlung ab und wechselte den Zahnarzt. Dieser stellte fest, dass die beiden Zähne entzündet waren. Beide Zähne mussten gezogen und durch Implantate ersetzt werden.
Einen Fehler des behandelnden Zahnarztes bei der Wurzelbehandlung und der Versorgung mit Keramikfüllungen konnte das Gericht nicht feststellen. Da der Zahnarzt jedoch nicht ausreichend auf die späteren Schmerzen der Patientin reagiert und eine Aufklärung der Ursache unterlassen hat, wurde ihm der spätere Verlust der Zähne sowie die Versorgung mit Implantaten angelastet. Da die Schmerzen länger als vier Tage nach der Behandlung anhielten, hätte der Zahnarzt nicht mehr von einem Anpassungsschmerz ausgehen dürfen. Er hätte durch eine Röntgenuntersuchung die Ursache der Schmerzen klären müssen. Der Zahnarzt wurde wegen der unterlassenen Diagnose zur Zahlung der Kosten für die beiden Implantate in Höhe von 5.500,00 € und zusätzlich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 € verurteilt.
Grundsätzlich ist ein Patient in der Pflicht, einen Behandlungsfehler darzulegen und zu beweisen. Die unterlassene Röntgenuntersuchung führte im vorliegenden Fall zu einer Umkehr der Beweislast. Ohne diese Beweislastumkehr hätte die klagende Patientin nicht den Nachweis erbringen können, dass die Zähne bei einer rechtzeitigen und fachgerechten Behandlung hätten erhalten werden können.
OLG Köln, Urteil vom 04.04.2007, Az.: 5 U 148/04
Quelle: Pressemitteilung vom 04.04.2007