Ihre Außenstände wachsen stetig an? In Zeiten knapper Kassen, lässt die Zahlungsmoral zu wünschen übrig. Wenn überhaupt eine Zahlung erfolgt, sind Zahlungseingänge nach 90 Tagen oder später schon lange keine Seltenheit mehr. Finanzschwache Kunden versuchen durch Verschleppung der Zahlung oder durch Teilzahlungen die eigene Liquidität so lange wie möglich aufrecht zu erhalten.
Nur zu bekannt sind die gängigen Ausreden, “Der Scheck ist in der Post“, „Mein Steuerberater wurde angewiesen, die Überweisung zu tätigen“ etc. Doch diese Zahlungsverschleppung bedrohen ihre und die Existenz vieler mittelständischer Unternehmen. Sie sind kein Kreditunternehmen, sie müssen Waren und Löhne zahlen.
Die Erfahrungen zeigen, dass die mit Eintritt des Verzuges zusätzlich drohenden Kosten (Verzugszinsen, Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten etc.), Schuldner nicht abschrecken. Um so wichtiger ist eine konsequente Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch Mahnung, gerichtliche Geltendmachung und anschließende sofortige Vollstreckung.
Fälligkeit und Verzug
Gesetzlich normiert ist der Verzugsbegriff in § 286 BGB, wonach ein Schuldner dann in Verzug kommt, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung nicht leistet. Unter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Entgeldforderung verlangen kann.
Entweder ist der Zeitpunkt der Fälligkeit bereits vertraglich vereinbart, oder aber in der übersandten Rechnung wird ein konkretes Zahlungsziel festgelegt. Dringend zu vermeiden sind unklare Formulierungen ohne eine konkrete Datumsbenennung (z.B. „in Kürze“ oder „innerhalb von 2 Wochen“). Der Fälligkeitszeitpunkt sollte mit Datumsangabe oder einem konkreten Bezugspunkt klar bestimmt sein (z.B. „demnach bis zum“ oder „ab Rechnungsdatum“).
Verzug auch ohne Mahnung
Der Schuldner einer Entgeltforderung befindet sich nach den gesetzlichen Regelungen auch ohne Mahnung spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet (§ 286 Abs. 3 BGB). Verbraucher sind auf diese Folge, z.B. in der Rechnung, besonders hinzuweisen. Unabhängig davon, ob sie Rechnungen gegenüber Unternehmern oder Verbrauchern stellen, raten wir grundsätzlich an, im Vertragstext bzw. in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie am Abschluss der Rechnungen folgenden Passus einfügen:
„Es wird darauf hingewiesen, dass Sie mit der Entgeltforderung spätestens dann in Verzug kommen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung geleistet haben. Einer gesonderten Mahnung bedarf es in diesem Fall nicht.“
Mahnung
Ungeachtet der Verzugsregelung des § 286 Abs. 3 BGB können Sie selbstverständlich zunächst nochmals selbst mahnen und dem Schuldner eine letzte Zahlungsfrist setzen. Wir raten zu folgender Formulierung:
„Am … (Rechnungsdatum) wurde die Rechnung … (Rechnungsnummer) an Sie versandt. Ein Zahlungseingang war trotz Fälligkeit am … (Zahlungsziel) bislang nicht zu verzeichnen. Wir setzen Sie daher in Verzug. Dem Ausgleich der genannten Rechnung sehen wir innerhalb einer Frist von … Wochen, demnach bis zum … (konkretes Datum) auf unser Konto … bei der … entgegen. Nach fruchtlosem Ablauf der vorstehenden Frist sehen wir uns gezwungen, die Forderung beitreiben zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Ihren Lasten“
Es gibt entgegen weit verbreiteter Meinung, keine gesetzliche Verpflichtung, dass dreimal zu mahnen sei. Sofern eine Reaktion des Schuldners auf die erste Mahnung nicht erfolgt, sind weitere Mahnung auch vergeudete Zeit. Sie sollten den Forderungseinzug forcieren, um den Schuldner nicht weiter zu kreditieren bzw. das Risiko einer Insolvenz des Schuldners zu tragen.
Verzugszinsen
Eine Geldschuld ist während des Verzuges bei Geschäften mit Verbrauchern mit 5 % (§ 288 Abs. 1 BGB) bzw. bei Geschäften zwischen Unternehmern mit 8 % (§ 288 Abs. 2 BGB) über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Der Basiszinssatz ändert sich zweimal jährlich zum 01.01. und zum 01.07 und kann im Internet unter www.basiszinsatz.de abgerufen werden. Wenn nachweisbar höhere Zinsen angefallen sind, z.B. Überziehungszinsen der Hausbank, Kreditzinsen, können diese dem Schuldner auferlegt werden.
Beauftragung eines Inkassounternehmens
Grundsätzlich sind Schadenpositionen, die durch den Schuldnerverzug entstehen, gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, sowie 286 BGB ersatzfähig. Als problematisch stellen sich jedoch regelmäßig die Kosten eines Inkassobüros dar, die der Gläubiger natürlich ersetzt haben möchte.
Der überwiegende Teil der Gerichte lehnt die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten ab, insbesondere dann, wenn nachfolgend ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Forderung beauftragt wird. Auch im Gerichtsbezirk Berlin werden Kosten eines beauftragten Inkassounternehmens regelmäßig als nicht erstattungsfähig angesehen. Selbst wenn man die Erstattungsfähigkeit im Grundsatz bejahen würde, können die Kosten allenfalls in Höhe der Obergrenze der Sätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Dieses Verständnis folgt aus der Schadensminimierungspflicht des § 254 BGB. Hinzu kommt, dass die außergerichtlichen Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts teilweise in den Kosten des gerichtlichen Verfahrens aufgehen, während die Kosten eines Inkassobüros vollständig als Nebenforderung geltend gemacht werden müssen.
Beauftragung eines Rechtsanwalts
Das anwaltliche Beitreibungsverfahren beginnt nach Beauftragung mit dem Forderungseinzug regelmäßig mit der anwaltlichen Zahlungsaufforderung an den Schuldner, unter letztmaliger Setzung einer Zahlungsfrist und dem Hinweis, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist das gerichtliche Mahn- oder Klageverfahren eingeleitet wird. Die anwaltlichen Gebühren werden zugleich als Verzugsschaden beim Schuldner geltend gemacht. In vielen Fällen regiert der Schuldner nunmehr, um ein Mahnverfahren zu vermeiden. Er zahlt oder nimmt zumindest mit der Bitte um eine Ratenzahlung Kontakt mit dem Anwalt auf.
Ratenzahlungsvereinbarung
Eine Ratenzahlungsvereinbarung bedeutet, dass dem Schuldner auf dessen Bitte hin und nach Zustimmung durch den Gläubiger, die Forderung gestundet wird. Die Gesamtforderung ist somit nicht auf einmal fällig, sondern darf in mehreren Teilbeträgen erfüllt werden, wobei die Verzugszinsen für den Zeitraum der Stundung weiter zu zahlen sind. Es sollte darauf geachtet werden, dass gem. § 367 BGB die Teilzahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Verzugszinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet werden, dies muss in der Vereinbarung ausdrücklich klargestellt werden. Bei Nichteinhaltung der Vereinbarung, wird der Restbetrag durch Kündigung der Vereinbarung fällig gestellt und das gerichtliche Verfahren eingeleitet.
Verjährung
Achtung, die Mahnung unterbricht den Ablauf der Verjährung des Anspruchs nicht!