OLG Oldenburg – Wertminderung auch bei Fahrzeugen mit hoher Laufleistung ersatzfähig


Nach einen Verkehrsunfall verlangte die Unfallgeschädigte neben einem Schmerzensgeld auch Ersatz der unfallbedingt eingetretenen Wertminderung ihres Fahrzeuges. Die gegnerische Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung, da das erst 3 ½ Jahre alte Fahrzeug bereits einen Kilometerstand von knapp 200.000 Kilometern aufwies. In erster Instanz war die Klage noch abgewiesen worden.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat auf die Berufung der Unfallgeschädigten den Unfallverursacher u.a. zum Ersatz der Wertminderung verurteilt. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass dem Anspruch die hohe Fahrleistung des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt nicht entgegensteht. Es entspreche nicht mehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Fahrzeugen eine Fahrleistung von 100.000 Kilometern als obere Grenze für den Ersatz des sogenannten merkantilen Minderwerts anzusetzen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

(…) Die Klägerin hat daneben Anspruch auf den Ersatz merkantilen Minderwerts ihres unfallbeschädigten Fahrzeugs in Höhe von 250,00 Euro.

Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass das am 5. Oktober 2000 erstmals zugelassene Fahrzeug der Klägerin vom Typ Audi A 6 Avant TDI zum Unfallzeitpunkt schon eine Fahrleistung von 195.648 km aufwies. Entgegen der Auffassung des Landgerichts entspricht es nicht mehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Personenkraftwagen im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts anzusetzen ist. Diese früher vertretene Auffassung beruhte darauf, dass solche Fahrzeuge im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hatten, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrat. Maßgeblich ist mithin nicht allein die Laufleistung des Fahrzeugs, sondern deren Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (vgl. dazu BGH NJW 2005, 277, 279). Auf eine starre Kilometergrenze kann danach nicht mehr abgestellt werden; der Tatrichter hat vielmehr in jedem Einzelfall gemäß § 287 ZPO zu prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirkt.

Diese Frage ist im hier zu entscheidenden Fall zu bejahen. Das Fahrzeug der Klägerin war im Unfallzeitpunkt trotz der hohen Laufleistung von 195.648 km erst ca. 3 ½ Jahre alt. Der Unfallschaden, der Schweißarbeiten am Heckblech und Richtarbeiten im Bereich des Bodenblechs hinten sowie die Erneuerung diverser Anbauteile erforderte, war im Fall einer Veräußerung des Fahrzeugs offenbarungspflichtig. Es geht um ein marktgängiges Fahrzeug (Kombi/Diesel). Die tatsächliche Laufleistung belegt, dass eine starre Grenze von 100.000 km nicht mehr zeitgemäß ist. Unter diesen Umständen kann der Klägerin der Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht versagt werden. Die Höhe ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. B… vom 28. April 2004 und dessen Schreiben vom 5. Juli 2004.

OLG Oldenburg, Urteil vom 01.03.2007, Az: 8 U 246/06

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