Ist der Mieter eines Wohnungseigentümers regelmäßig beleidigendem, bedrohendem und aggressivem Verhalten eines anderen Wohnungseigentümers ausgesetzt, kann er die Miete mindern und gegebenenfalls das Mietverhältnis auch außerordentlich kündigen. Der Eigentümer der vermieteten Wohnung kann den ihm entstandenen Mietausfallschaden dann gegenüber dem anderen Wohnungseigentümer geltend machen.
Der Vermieter braucht sich in solchen Fällen in der Regel nicht gerichtlich mit seinem (früheren) Mieter über die Berechtigung der Kündigung bzw. Mietminderung auseinander zu setzen. In dem Verfahren zwischen den beiden Wohnungseigentümern kommt es somit grundsätzlich nicht darauf an, ob die Mietminderung der Höhe nach gerechtfertigt war und im Einzelfall die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung tatsächlich vorgelegen haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Reaktionen des Mieters auf das aggressive Verhalten so überzogen waren, dass das Unterlassen gerichtlicher Maßnahmen gegen den Mieter als Verstoß gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht zu werten ist.
OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2006, AZ: 16 Wx 197/05 (OLGR Köln 2006, 524)