AG Geilenkirchen – Fahrverbot für Zahnarzt im Notdienst besondere Härte


Bei bestimmten erheblichen Verkehrsverstößen sieht der Bußgeldkatalog regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbotes für die Dauer von einem bis zu drei Monaten vor. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Von der Rechtsfolge eines Fahrverbotes kann unter Erhöhung der Geldbuße gem. § 4 Abs. 4 BKatV abgesehen werden, wenn das Fahrverbot den Betroffenen unangemessen hart benachteiligt. Dazu muss der Betroffene glaubhaft machen, dass das Fahrverbot für ihn eine besondere, über vergleichbare Fälle hinausgehende, Härte darstellt.
Einen solchen Härtefall nahm das Amtsgericht Geilenkirchen im Fall eines Zahnarztes an, der auf einer Landstraße innerhalb einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h mit 115 km/h geblitzt wurde. Der Zahnarzt räumte ein, den Verkehrsverstoß begangen zu haben. Er trug vor, das entsprechende Verkehrsschild übersehen zu haben und kurz nach dem Verlassen der Autobahn noch an die höhere Geschwindigkeit gewöhnt gewesen zu sein. Dies allein hätte noch nicht zum Absehen vom Fahrverbot geführt. Das Gericht berücksichtigte aber, dass der Zahnarzt verpflichtet war, regelmäßig am ärztlichen Notdienst teilzunehmen, bei dem oft erhebliche Strecken zurückgelegt werden müssen. Durch die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel wären daher für die Notfallpatienten erhebliche Nachteile entstanden. Die Möglichkeit, einen mehrwöchigen Urlaub zu nehmen, um das Fahrverbot in diese Zeit zu legen, soll nicht bestanden haben. Das Gericht sah daher bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung des an sich angezeigten Regelfahrverbots ab.

AG Geilenkirchen, Urteil vom 16.01.2006, Az: 3 OWi 508 Js 1819/05 OWi 112/05 (in DAR 2007, 221)

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