Ein Autokäufer erwarb im Januar 2002 von einem Kfz-Händler ein als „Jahreswagen“ bezeichnetes Fahrzeug. Das Fahrzeug war im Mai 1999 hergestellt und im August 2001 erstmalig zugelassen worden. Als Liefertermin wurde Mitte Mai 2002 vereinbart. Noch im Mai 2002 baute der Händler im Auftrag des Käufers einen CD-Wechsler im Fahrzeug ein und montierte vier Aluräder. Die Kosten der Einbauten leistete der Käufer nicht, da ihm nach seiner Ansicht ein Recht auf Minderung des Kaufpreises für das Fahrzeug zustand, da es sich nicht um einen „Jahreswagen“ handelt.
Der Händler klagte daraufhin auf Zahlung der für die Einbauten vereinbarten Vergütung verlangt. Der beklagte Käufer erklärte seinerseits die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Minderung u.a. wegen der bereits im Mai 1999 erfolgten Herstellung des Fahrzeugs begründete. Den die Klagforderung übersteigenden Minderungsbetrag macht der beklagte Käufer mit der Widerklage geltend. Nachdem das Amtsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben hatte, hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage insgesamt abgewiesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte demnach die Frage zu klären, wie alt ein „Jahreswagen“ sein darf.
Der BGH stellte mit seiner Entscheidung vom 07.06.2006, Az.: VIII ZR 180/05, klar, dass ein als „Jahreswagen“ verkauftes Gebrauchtfahrzeug nicht älter als ein Jahr sein darf, d.h. zwischen Herstellung und Erstzulassung dürfen nicht mehr als 12 Monate liegen. Es kommt also nicht auf dem Zeitraum seit der Erstzulassung an, allein maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt der Herstellung. Der Umstand, dass das im Mai 1999 hergestellte Fahrzeug bereits mehr als zwei Jahre alt war, als es im August 2001 erstmals zugelassen wurde, stellt daher einen Sachmangel dar, so dass der beklagte Käufer des Fahrzeuges zur Kaufpreisminderung berechtigt war.
BGH, Urt. v. 7. 6. 2006, AZ: VIII ZR 180/05