In einem kleinen Dorf im Thüringer Schiefergebirge fand das alljährliche Dorffest des Sportvereins statt. Traditionell nahm unser Mandant der in dem kleinen Dorf wohnt, mit angereisten Freunden an dem gleichzeitig stattfindenden Fußballturnier teil, bei dem neben dem eigentlichen Zweck, alkoholische Getränke zu konsumieren, auch Fußball gespielt wurde. Oder war es umgekehrt? Egal. Jedenfalls endete das vor einiger Zeit ausgespielte Turnier mit insgesamt 4 Strafverfahren.
Es begann damit, dass unserem Mandanten eines Tages ein Strafbefehl ins Haus flatterte. Ihm wurde vorgeworfen, seinen Nachbarn, seines Zeichens der Dorfpolizist, mit den Worten „Bullenschweine wollen wir hier nicht“ beleidigt zu haben. Gegen den Strafbefehl wurde Einspruch eingelegt und die Akte angefordert. Danach erstattete der Herr Nachbar Anzeige, da um halb 4 Uhr nachts eine Gruppe von Leuten grölend an seinem Haus vorbei gezogen war und aus der Gruppe heraus unser Mandant eben diese Worte gerufen haben soll. Der anzeigende Nachbar habe ihn „eindeutig“ und „zweifelsfrei“ an seiner Stimme erkannt.
Klar, dass angesichts dieser erdrückenden Beweislage nur ein Strafbefehl in Frage kam. Auch das Amtsgericht Bad Lobenstein kam zu dem Ergebnis, dass auf den Einspruch hin eine Hauptverhandlung dringend notwendig sei und terminierte. Zu allem Überfluss schloss sich der beleidigte Nachbar dann noch als Nebenkläger dem Verfahren an, was nach § 395 StPO a.F. noch möglich war, vertreten durch eine Kollegin, die in ihrem Leben wohl noch nie eine Strafsache bearbeitet hatte und dies auch besser nie wieder tun sollte. In der Hauptverhandlung schwieg unser Mandant auf unser Anraten und der Herr Nachbar und Nebenkläger machte seine Aussage.
Auch auf mehrfaches Nachfragen konnte er allerdings nicht erklären, woran er die Stimme unseres Mandanten denn nun so genau erkannt haben will. Höflich umschrieben würde man diesen Zeugen als intellektuell limitiert bezeichnen. Selbst dem Amtsrichter wurde es angesichts der immer kruderen Schilderungen irgendwann zu bunt.
Durch einen Zeugen wurde unser Mandant dann vollständig entlastet, da er zum angegebenen Tatzeitpunkt an einem anderen Ort, bei eben diesem Zeugen in der Küche saß und beide noch ein paar Bier tranken. Was blieb dem Amtsrichter da weiter übrig, als unseren Mandanten freizusprechen, auch wenn er sich etwas schwer tat. Irgendwas wird schon gewesen sein aber man kann es nicht zweifelsfrei nachweisen.
Der beleidigte Nachbar tat sich noch viel schwerer mit dieser Schlappe und legte Berufung ein, die er dann aber nach einem deutlichen Hinweis des Landgerichts zurücknahm. Damit hatte er nach § 473 StPO dann auch noch unsere Kosten zu tragen, die er nach Festsetzung zähneknirschend und erst unter Androhung der Zwangsvollstreckung zahlte.
Spielstand damit 1:0. Aber es ging noch weiter, den der Nachbar fühlte sich auch noch bedroht und zwar von unserem nächsten Mandanten…