LAG Schleswig- Holstein – Geringfügige Verspätung kann zur Kündigung führen


Ein Arbeitnehmer war als einer von drei Servicemitarbeitern in einer Autowaschstraße beschäftigt. Der Betriebsablauf war so organisiert, dass jedem eine bestimmte Tätigkeit zugewiesen war die aufeinander abgestimmt waren. Der Arbeitnehmer kam innerhalb von 1 ½ Jahren fünfzehnmal zu spät zur Arbeit. Von seinem Arbeitgeber war er deswegen bereits dreimal abgemahnt worden. Als der Arbeitnehmer einen Tag nach der letzten Abmahnung erneut 5 Minuten zu spät kam, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgerecht.

Die zahlreichen Verspätungen hätten zu erheblichen Störungen des Betriebsablaufs geführt. Der Arbeitnehmer dagegen erhob Kündigungsschutzklage. Die geringfügige Verspätung würde keine Kündigung rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig- Holstein bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Die mehrfachen Verspätungen haben zur Störung des Betriebsablaufs geführt, der Arbeitgeber braucht nach drei erfolglosen Abmahnungen auch keine geringfügige Verspätung mehr hinzunehmen.

Aus den Gründen:

„Bereits die Unpünktlichkeit bewirkt eine Störung des Arbeitsverhältnisses im Leistungsbereich. Der Kläger hat auch keine Entschuldigungsgründe für die zahlreichen Verspätungen. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, dass er vor Arbeitsbeginn noch seine Gummistiefel aus dem Heizungskeller habe holen müssen. Der Kläger verkennt offenbar nach wie vor, dass er bereits bei Arbeitsbeginn dienstbereit sein muss. Dazu gehört auch, dass er die Arbeitskleidung (inklusive Gummistiefel) bereits anhaben muss. Denn das Umkleiden gehört grundsätzlich nicht zur geschuldeten Arbeitszeit.“

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.11.2006, Az.: 5 Sa 271/06 , Volltext der Entscheidung auf www.berater-der-zeitarbeit.de (PDF)

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