BGH – Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung einer „Nutzerwechselgebühr“ in den Betriebskosten


Der Mieterin einer Wohnung, die vor Ablauf des Abrechnungszeitraumes ausgezogen war, wurde von ihrer Vermieterin mit der späteren Betriebskostenabrechnung unter anderem eine „Nutzerwechselgebühr“ in Rechnung gestellt. Diese Gebühr hatte die Vermieterin an das Abrechungsunternehmen zahlen müssen. Die Mieterin weigerte sich und wurde auf Zahlung verklagt. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung dieses Betrags verurteilt. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen. Die Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 19/07 – entschieden, dass der Vermieter von einem Mieter, der vor Ablauf der Abrechnungsperiode auszieht, für die Zwischenabrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten keine „Nutzerwechselgebühr“ verlangen kann.

Bei den den Kosten des Nutzerwechsels handelt es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um – nicht umlagefähige – Kosten der Verwaltung. Nach dem Gesetz sind unter Betriebskosten nur solche Kosten zu verstehen, die dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die „Nutzerwechselgebühr“ fällt in einem Mietverhältnis aber nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern lediglich einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters. Damit hat der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels zu tragen, sofern die Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen haben.

BGH, Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 19/07
Vorinstanzen: AG Görlitz – Urteil vom 17. Februar 2006 – 5 C 371/05 ./. LG Görlitz – Urteil vom 15. Dezember 2006 – 2 S 39/06

Quelle: Pressemitteilung Nr. 172/2007 vom 14.11.2007

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