Die spätere Klägerin wollte am Abend mit ihrem Pkw aus einer Tiefgaragenausfahrt über den Gehweg auf eine Einbahnstraße ausfahren. Die betreffende Strasse darf nur in südlicher Richtung befahren werden. Beim Öffnen der Tiefgaragenausfahrt wird automatisch eine orangefarbige Warnleuchte in Betrieb gesetzt. Die spätere Beklagte fuhr zum gleichen Zeitpunkt mit ihrem Fahrrad verbotswidrig auf dem linken Gehweg in nördlicher Richtung, also entgegen der Einbahnstrasse. Dieser Gehweg ist nicht für Fahrradfahrer freigegeben.
Das AG München gab beiden Parteien nur zum Teil Recht:
Zwar sei die Beklagte unstreitig in falscher Richtung unterwegs gewesen. Ein Autofahrer müsse aber immer mit Radfahrern rechnen. Auch bei einem Verkehrsverstoß hafte der Radfahrer nicht vollständig. Die Betriebsgefahr, die von einem Autofahrer ausgehe, werde dabei in ständiger Rechtssprechung mit 2/3, die Haftung des Radfahrers mit 1/3 angesetzt.
Im vorliegenden Fall gäbe es jedoch Anlass, davon abzuweichen. Nachdem die Radfahrerin in die falsche Richtung gefahren und wegen der Dunkelheit schlecht sichtbar gewesen sei sowie das gelbe Warnlicht missachtet habe, sei eine Haftungsverteilung von 1/3 zu Lasten der klagenden Autofaherin und 2/3 zu Lasten der beklagten Radfahrerin anzusetzen. Damit schulde die Beklagte 741,00 Euro Schadensersatz, hat allerdings auch Anspruch auf Schmerzensgeld und Arztkosten in Höhe von 570 Euro.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
AG München, Urteil vom 03.08.07, Az: 344 C 26559/05