Drogenhandel bringt, sofern man sich nicht als Kleindealer herumschlägt, ab einem gewissen Umfang auch logistische Probleme mit sich. Neben der Beschaffung, dem Transport, der Portionierung und Verpackung muss auch der anschließende Vertrieb organisiert werden. Logisch, dass man soviel Verantwortung auf mehrere Schultern verteilt und sich mit anderen zusammentut. RA Dr. Baumhöfener berichtet in seinem Blog über ein „Kabinettstückchen“ des Landgericht Hannover. Dieses verurteilte einen Angeklagten,der auch in einem solchen „Logistikunternehmen“ tätig war nach § 30a Absatz 1 BtMG zu einer Freiheitsstrafe und fand, dass besonders strafschärfend zu berücksichtigen sei, dass der Zusammenschluss nicht aus persönlichen Gründen, sondern „nur zur Erlangung des wirtschaftlichen Ziels des Verkaufs von Drogen“ erfolgte.
Der im Verhältnis zu § 29a BtMG verschärfte Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit seinen 2 Jahren aufwärts setzt jedoch bereits die Tatbegehung durch eine Bande voraus. Das Landgericht hat hier die Bande nochmals strafschärfend berücksichtigt und damit den (nicht existierenden) Strafzumessungsgrund der „Bandenbande“ erfunden, die sich allein aus monetären Gründen zusammentut. Anscheinend hätte es das Landgericht für unproblematisch befunden, wenn sich alle Beteiligten lange kennen und darüber hinaus noch gemeinsam kegeln gehen. Der BGH wies die Revision des Angeklagten aber dennoch zurück, da Strafzumessung allein Sache des Tatgerichts und nur begrenzt mit der Revision überprüfbar ist das Urteil nicht auf der fehlerhaften Strafzumessung beruht.
Aus den Gründen:
(…) Das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich dieser mit den anderen Bandenmitgliedern nicht, sondern „nur zur Erlangung des wirtschaftlichen Ziels des Verkaufs von Drogen“ zusammengeschlossen habe. Diese Erwägung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB; denn mit dem Straftatbestand des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist eine solche Intention wegen der für das Handeltreiben vorausgesetzten Eigennützigkeit jedenfalls bei täterschaftlicher Begehungsweise notwendig verknüpft. Soweit sich das Landgericht in diesem Punkt auf das Urteil des Senats vom 18. Juni 2009 (NStZ-RR 2009, 320, 321) stützt, hat es die dortigen Ausführungen missverstanden. Denn in jener Entscheidung hat der Senat die strafmildernde Erwägung gebilligt, dass die Bande sich primär aus persönlicher Verbundenheit zusammengeschlossen habe und daher nicht dem Bild der üblichen Bandenkriminalität entspreche. (…)
BGH, Beschluss vom 15.04.2010, Az: 3 StR 89/10 (HRRS 2010 Nr. 472)