In dieser Sache kam heute dann noch Post aus Karlsruhe.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2BvR1765/10 –
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau G., Berlin,
– Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Blechschmidt & Kümmerle, Wühlischstraße 26, 10245 Berlin –
gegen
a) den Beschluss des SchIeswig~Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juli 2010 – 1 Ss OWI 88/10 (92/10) -‚
b) das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 24. März 2010 – 52 OWI 760 Js-OW1 50221/09 (752/09) –
u n d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Broß, Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI 1 S. 1473) am 24. August 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Schade eigentlich. Wir hatten hier im Wesentlichen auf das vom Amtsgericht und Oberlandesgericht zu Grunde gelegte Argument abgestellt, der Beamte sei davon ausgegangen, eine richterliche Anordnung der Blutentnahme allein bei Vorlage schriftlicher Akten zu erhalten und sich daher ohne überhaupt den Versuch zu unternehmen, eine Entscheidung der StA oder des Ermittlungsrichters einzuholen, für die Annahme von Gefahr im Verzug entschieden. Hierzu hatte das BVerfG kürzlich einige Worte verloren.