Nachdem nun die Gegenseite den Irrsinn mit der Einlegung der Berufung in der Zivilsache auf die Spitze getrieben hat, kam heute mal was vernünftiges und zwar vom Amtsgericht Tiergarten. Unser Mandant, ursprünglich der Böse, wurde seinerzeit vom AG Tiergarten wegen versuchten Prozessbetruges verurteilt, da zwar das LKA nicht bestätigen konnte, dass er den angeblichen Schuldschein unterschrieben habe, es aber die angebliche Gläubigerin gab, die ihm bei der Unterschrift gegenüber saß . Das hat das Amtsgericht Tiergarten natürlich überzeugt. Nachdem sich nun herausgestellt hatte, dass es sich bei der Unterschrift unter dem Schuldschein um eine plumpe Nachahmungsfälschung handelte, und die Gläubigerin allen einen großen Gorilla aufgebunden hat, hatten wir die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens beantragt. Diesem Antrag ist das Amtsgericht jetzt gefolgt und hat auch die Pflichtverteidigung bestätigt.
„Der Verurteilte stützt sein Wiederaufnahmegesuch darauf, dass im Rahmen des Zivilrechtsstreites von Seiten des Landgerichts Berlin (25 0 64/06) ein Schriftsachverständigengutachten eingeholt wurde, indem der Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, dass es sich bei der im Strafverfahren zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachten Urkunde mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Nachahmungsfälschung handelt.
Zwar haben dem LKA Berlin im Strafverfahren ebenfalls diese Urkunde und Vergleichsunterschriften des Verurteilten zur Beurteilung der Echtheit vorgelegen, jedoch lagen dem Landeskriminalamt nicht so viele verschiedene Vergleichsunterschriften wie dem Sachverständigen vor, so dass das Landeskriminalamt u.a. zu dem Ergebnis kam, dass eine abschließende Aussage zur Schrifturheberschaft anhand des zur Verfügung stehenden Vergleichsmaterials nicht realisierbar ist.
Dem Verurteilten war aufgrund der schweren Sachlage insbesondere der Bewertung des Sachverständigengutachtens sowie der Befragung des Sachverständigen in der Beweisaufnahme, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.“
AG Tiergarten, Beschluss vom 12.07.2010, (265a/265 Ds) K13 93 Js 6701/05 (254/08) als PDF