In einem etwas länger zurückliegenden Rechtsstreit waren wir beauftragt, Schadenersatzansprüche nach einem Unfall geltend zu machen. Der Geschäftsführer einer GmbH war eines Nachmittags mit dem Firmenwagen, einem wirklich schönen alten Mercedes Benz, in Storkow unterwegs und bog in einen Feldweg ab. Entgegen kam ihm ein Traktor, Typ Fortschritt. Beide Fahrzeuge begegneten sich und danach war der schöne Mercedes kaputt. Von vorn bis hinten zerkratzt.
Die Schadenhöhe belief sich auf etwas über 10.000 Euro. Der Traktorfahrer unterzeichnete vor Ort eine Erklärung, wonach er die Beschädigung des Benz durch seinen Traktor bestätigte. Das Unfallgeschehen blieb trotz oder gerade wegen der Erklärung und der Tatsache, dass man keine Polizei gerufen hatte, höchst streitig und die Haftpflichtversicherung des Traktors weigerte sich zu zahlen. Dort ging man von einem sogenannten „gestellten Unfall“ aus und focht die Erklärung an.
Wir klagten den Schaden beim Landgericht Neuruppin gegen die Versicherung, den Traktorfahrer und die Halterin des Traktors ein. Alle wurden vertreten durch einen Anwalt, was so zwar üblich, in den Verhandlungen aber teilweise schon skurril anmutete, da man bei der Versicherung ja davon ausging, dass Fahrer und der Geschäftsführer unserer Mandantin „gemauschelt“ hätten. So kam es, dass der Kollege und der Traktorfahrer das eine oder andere mal heftig aneinander gerieten. Das Gericht hörte sich nochmals die Versionen aller Beteiligten an, sah aufgrund der Erklärung die Beweislast bei den Beklagten und holte ein Sachverständigengutachten ein.
Das kam zwar zu dem Ergebnis, dass der Schaden vom Traktor verursacht worden sein muss. Allerdings könne der Geschäftsführer unserer Mandantin entgegen seiner Behauptung nicht gestanden haben, als der Traktor vorbeifuhr, denn dann hätte es wellenförmige Schleifspuren gegeben. Vielmehr müsse es so gewesen sein, dass er noch ein Stück fuhr, erst dann stark bremste und zum halten kam, wohingegen der Traktor schon früher gestanden haben muss. Daher kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass unter Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile die Beklagten Schadenersatz nur nach einer Quote von 1/5 zu leisten haben. Eine Berufung wollte der Geschäftsführer unserer Mandantin nicht durchführen.
LG Neuruppin, Urteil vom 22.03.2005, Az: 5 O 304/03 (PDF)