Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe hat den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften u.a. in insgesamt 102 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, die Vollstreckung wurde für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat den objektiven Sachverhalt in der Hauptverhandlung eingeräumt, sich aber darauf berufen, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen nur vorgenommen habe um zu recherchieren, ob Kinderpornografie nicht auch oder sogar hauptsächlich über andere Wege als das Internet, insbesondere über das Mobiltelefon vertrieben wird, und ihm diese Recherche in seiner Eigenschaft als Bundestagsabgeordneter auch erlaubt gewesen sei.
Dem folgte die Kammer nicht. Nach Auffassung der Kammer war die Vorschrift des § 184b Abs. 5 StGB, die zur Straflosigkeit von Verhaltensweisen wie den angeklagten führt, wenn die Handlungen der Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen, im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil ein Bundestagsabgeordneter nicht zu dem durch die Vorschrift privilegierten Personenkreis zu zählen ist und es ihm schon gar nicht obliegt, – so die anfängliche Einlassung des Angeklagten – einen Kinderpornoring zu „sprengen“.
Darüber hinaus war die Kammer nach einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht aus Gründen der ordnungsgemäßen Erfüllung seines Mandats „recherchiert“ hat, sondern aus privaten Gründen virtuell in der Kinderporno-Szene unterwegs war.
Tragend für die Entscheidung der Kammer war insofern u. a.:
- dass die Erkenntnisse, die der Angeklagte angeblich erst gewinnen wollte, bereits vorlagen und er dies auch wusste,
- dass er im Rahmen seiner Mandatsausübung keinen Gebrauch von seinen Erkenntnissen gemacht hat, obwohl sich dies insbesondere bei Beratungen über das Zugangserschwerungsgesetz geradezu angeboten hätte,
- dass sein Handeln zur Erreichung des angeblichen Rechercheziels in jeder Hinsicht völlig ungeeignet war, zumal er keine Gegenrecherche im Internet durchgeführt hat, um seine Thesen zu untermauern,
- dass es zur Erreichung des Rechercheziels nicht erforderlich gewesen wäre, über eine derart langen Zeitraum Kontakte zur Kinderporno-Szene aufzunehmen und aufrecht zu erhalten,
- dass der Angeklagte niemanden über seine angebliche Recherche unterrichtet hat, obwohl dies jedenfalls zur eigenen Absicherung nahe gelegen hätte.
Die Kammer hat allerdings nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Taten aufgrund eines sexuellen Interesses begangen hat; dies war für die Tatbestandsverwirklichung auch nicht erforderlich. Für die einzelnen Taten verhängte die Kammer Einzelgeldstrafen von 30 – 150 Tagessätzen sowie Einzelfreiheitsstrafen von 6 Monaten und bildete daraus – entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – die Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten.
Quelle: Pressemitteilung vom 28.05.2010.