Verkehrsschilder ungültig? Darf man jetzt falsch parken oder rasen?


(c) siepmann H / Pixelio

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Da hat der Verordnungsgeber bei der letzen Novelle der Straßenverkehrsordnung wohl geschlafen.  Bei der letzten Einführung neuer Verkehrsschilder 1992 behielten die alten Verkehrszeichen nach § 53 Abs. 9 StVO für eine Übergangszeit ihre Gültigkeit. Im September 2009 wurde die StVO erneut überarbeitet und die alten Schilder, zumeist nur in Details „modernisiert“ (Übersicht hier). Der § 53 StVO wurde gleich mit überarbeitet und der Absatz 9 gestrichen. Eine Regelung zur Gültigkeit der nun alten Schilder vergaß man aber.

Damit entsprechen die alten Schilder nicht mehr der StVO. Darf man sie nun aber auch bewusst ignorieren und z.B. im absoluten Halteverbot parken, im Überholverbot überholen, schneller fahren als erlaubt? Wenn es nach der aktuellen Berichterstattung geht, ja.  Kritische Stimmen finden sich nur vereinzelt, der Kollege Ferner warnt vor zuviel Freude und fragt sich, ob das falsche Verkehrsschild als „fehlerhafter“ Verwaltungsakt nicht einfach nach § 47 VwVfG umgedeutet werden könne.  Das hat was für sich.

Nach einem Beschluss des OLG Stuttgart vom 14.02.2001 verliert ein Verkehrszeichen allerdings seine Geltung als Verwaltungsakt, wenn es wegen einer Änderung der StVO nicht mehr der Erscheinungsform eines „amtlichen Verkehrszeichens“ entspricht (Az.: 5 Ss 348/2000).

Die Frage ob er gegen ein Parkknöllchen vorgehen möchte mag sich jeder selbst stellen. Geht es bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise um ein Fahrverbot, wird ein Einspruch eher zu überlegen sein.

Nachtrag vom 13.04.2010: Der Bundesverkehrsminister hat gesprochen, die alten Schilder bleiben

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