Begeht ein Berufskraftfahrer während eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses im Straßenverkehr eine Straftat, so kann der später, nach Umwandlung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis, eintretende Verlust der Fahrerlaubnis, den der Arbeitgeber zum Anlass für eine Kündigung nimmt, nicht mehr als „versicherungswidriges Verhalten“ die Verhängung einer Sperrzeit rechtfertigen.
Mit dieser Begründung hat der 7a. Senat des Bundessozialgerichts die Revision der Bundesagentur für Arbeit gegen eine im Ergebnis gleichlautende Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.
Der Kläger war zunächst auf sechs Monate befristet als LKW-Fahrer beschäftigt. Während dieser Zeit unterlief ihm ein Fehlverhalten im Straßenverkehr, das später als versuchte Nötigung und Beleidigung bestraft wurde. Von dem Vorfall, der der Verurteilung zu Grunde lag, hatte der Arbeitgeber Kenntnis, bevor der auf sechs Monate befristete Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. Der Arbeitgeber kündigte das Beschäftigungsverhältnis erst, nachdem der Kläger wegen des verhängten zweimonatigen Fahrverbots seinen Führerschein abgegeben hatte. Zu diesem Zeitpunkt war das befristete Beschäftigungsverhältnis bereits in ein unbefristetes umgewandelt worden. Wäre das befristete Beschäftigungsverhältnis nicht fortgesetzt worden, wäre eine Sperrzeit von vornherein nicht in Betracht gekommen.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts kann der Kläger durch die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht schlechter gestellt werden. Er kann auch nicht anders behandelt werden als ein Arbeitnehmer, der erst nach einem vorangegangenen Fehlverhalten (neu) eingestellt wird. Bei diesem könnte das vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses eingetretene Fehlverhalten schon nicht als arbeitsvertragswidrig und damit auch nicht als versicherungswidrig gewertet werden.
BSG, Urteil vom 15.12.2005, Az.: B 7a AL 46/05 R
Quelle: Medien-Information Nr. 32/05