Ein Autokäufer mit Sinn für das Besondere kaufte 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das ihm anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug war aber nicht wie im Vertrag angegeben in „Le Mans Blue Metallic“ lackiert, sondern schwarz. So eine Corvette wollte der Käufer nicht, verweigerte die Annahme des Fahrzeugs und zahlte mangels Erfüllung des Vertrages auch den Kaufpreis nicht. Das Unternehmen trat die Kaufpreisforderung an ein anderes Unternehmen ab und dieses verklagte den Autokäufer auf Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs.
Der BGH versteht offensichtlich mehr von Autos und entschied zugunsten des Autokäufers, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimmt maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung. Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil aufgrund weiterer Umstände des Falles noch zu klären ist, ob die Kaufvertragsparteien sich nachträglich auf die Lieferung einer schwarzen Corvette geeinigt haben.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2010, Az: VIII ZR 70/07
Vorinstanzen: LG Ellwangen – Urteil vom 15. September 2006 – 3 O 579/05 ./. OLG Stuttgart – Urteil vom 5. März 2007 – 5 U 173/06
Quelle: Pressemitteilung Nr. 39/2010 vom 17. Februar 2010
Bildquelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Corvette_C6_03.jpg, Foto: Alexander Z., GNU-Lizenz