Beim Einparken hatte ein Pkw-Fahrer ein anderes Fahrzeug beschädigt und einen Zettel hinterlassen, der Eigentümer möge sich melden. Das tat der Unfallgeschädigte auch und machte geltend, dass durch den Anstoß die hintere Stoßstange eingekerbt und markiert, die linke Seitenwand eingebeult und die linke Tür verkratzt worden sei. Den Schaden ließ er durch einen Sachverständigen feststellen und reichte das Gutachten bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung ein. Diese zahlte jedoch nur einen Teilbetrag für den Schaden an der hinteren linken Stoßstangenecke, die Schäden an der linken Seitenwand und an der linken Einstiegstür waren nach Auffassung der Versicherung mit dem Unfallhergang nicht vereinbar, und verlangte, dass das Fahrzeug ihr zur eigenen Schadensüberprüfung vorgestellt werde.
Das Amtsgericht Solingen erteilte dieser Auffassung eine klare Absage. Ein Unfallgeschädigter sei allenfalls verpflichtet, Belege für den von ihm behaupteten Schaden vorzulegen. Aus dem Gesetz ergebe sich aber keine Pflicht, ein Fahrzeug der gegnerischen Versicherung zur Nachbesichtigung zur Verfügung zu stellen.
Aus den Gründen:
(…) Die Kosten des Rechtsstreits müssen die Beklagten ebenfalls tragen, weil sie auch in Höhe desjenigen Betrages, dessentwegen die Parteien den Rechtsstreit schließlich nach einer Zahlung der Beklagten für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, Anlass zur Klage gegeben haben. Unstreitig ist zwar, dass der Kläger dem Ansinnen der Beklagten zu 2., ihr das Fahrzeug zur Inaugenscheinnahme vorzustellen, damit sie einen ihrer Haussachverständigen mit der Prüfung der am klägerischen Fahrzeug vorhandenen Schäden auf deren Kompatibilität mit dem Unfallhergang überprüfen lassen könne, nicht entsprochen hat. Dem allerdings musste der Kläger auch nicht entsprechen.
Nach § 158 d Abs. 3 * des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hatte die Beklagte zu 2. zwar das Recht, vom Kläger Auskunft zu verlangen, soweit dies zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich war. Der Kläger war danach freilich zur Vorlegung von Belegen nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung billigerweise zugemutet werden könnte. Bereits nach dem Gesetzestext schuldete der Kläger daher allenfalls die Vorlegung von Belegen und nicht etwa die Vorstellung des Fahrzeugs zu einer Besichtigung durch Beauftragte der Beklagten zu 2. Es ist zwar zutreffend, dass eine solche Verfahrensweise einen unfallgeschädigten Kraftfahrzeugeigentümer in der Regel nicht über Gebühr belasten dürfte, andererseits ist eine solche Verpflichtung vom Gesetzestext nicht gedeckt und schuldet der Geschädigte auch keine Begründung dafür, warum er davon absehen will.
Im vorliegenden Fall ist es so gewesen, dass der Kläger der Beklagten ein mit Lichtbildern des Fahrzeugs und aller daran festgestellten Schäden versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen überlassen hat, in welchem nicht nur die Schäden beschrieben sind, sondern auch deren genaue Lage am Fahrzeug und ihr Umfang, ferner die zur Beseitigung erforderlichen Arbeiten. Dies genügt der dem Geschädigten in § 128 d Abs. 3 S. 2 VVG auferlegten Pflicht. Denn zu einer ausdehnenden Interpretation der gesetzlich normierten Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten besteht kein Anlass. Die Überlassung eines beschädigten Gegenstandes zu Prüfungszwecken ist etwas grundsätzlich anderes als die Vorlegung von Belegen. Bereits insoweit macht das Gesetz allerdings Einschränkungen, indem diese Pflicht ihre Grenze an der Zumutbarkeit findet.
Ein von der Beklagten zu 2. mit der Prüfung des von dem Kläger vorgelegten Gutachten befasster „Haussachverständiger“ hätte nach Auffassung des Gerichts im Wesentlichen die Feststellungen treffen können, die auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige getroffen hat, mag dieser auch beide Fahrzeuge in Augenschein genommen haben. Auch er hat allerdings von einer ursprünglich wohl einmal beabsichtigten Gegenüberstellung der Fahrzeuge Abstand genommen, weil er ohnedies – jedenfalls unter Heranziehung eines Vergleichsfahrzeugs – zu den erforderlichen Feststellungen in der Lage war, dies mit einer Eindeutigkeit, die schließlich auch die Beklagte zu 2. offensichtlich überzeugt hat. (…)
AG Solingen, Urteil vom 14.12.2007, Az: 11 C 236/05
* § 158d Abs. 3 VVG in seiner alten Fassung ist wortgleich mit dem § 119 Abs. 3 VVG in der geltenden Fassung und lautet: Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Zur Vorlegung von Belegen ist der Dritte nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann.