RadAlert.de – Ein „Service“ der besonderen Art


Datenpakete für alle gängigen Navigationsgeräte die vor stationären Blitzern warnen, gibt es in Hülle und Fülle. Schon das betriebsbereite Mitführen eines derartig „modifizierten“ Gerätes ist nach § 23 Abs. 1b der StVO untersagt. Bei mobilen Blitzern hilft aber auch ein solches Gerät nicht weiter. Entweder man fährt einfach vorschriftsmäßig, achtet auf Radioansagen oder probiert RadAlert.de, einen „Service“ der Sixt AG.

Nutzer eines iPhone, G1 oder Blackberry, die sich auf der Seite anmelden, können sich per E-Mail, Twitter oder SMS über mobile Kontrollstellen informieren, die andere Nutzer dem System melden.

Innerhalb seiner AGB weist RadAlert aber ausdrücklich auf folgendes hin:

„Nach § 23 Abs. 1 a StVO ist es einem Fahrzeugführer untersagt, ein Mobil- oder Autotelefon zu benutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Die Inanspruchnahme des von RadAlert angebotenen Services darf daher mittels eines mobilen Fernkommunikationsendgerätes ausdrücklich nur erfolgen, wenn und solange der Nutzer kein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt. Verwendet der Nutzer den angebotenen Service während des Führens eines Fahrzeuges im Straßenverkehr, verwirkt er hierdurch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. (…)“

„Nach § 23 Abs. 1 b StVO ist es dem Führer eines Kraftfahrzeuges ferner untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Dies gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- und Laserstörgeräte). Hierunter können auch Geräte fallen, die mit verschiedenen Funktionen ausgestattet sind, wovon eine speziell zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen dient, etwa auch die Ausstattung eines Autoradios oder eines Zielführungsgerätes mit einem zur Anzeige von Überwachungsmaßnahmen bestimmten Zusatzgerät oder die Ausstattung eines mobilen Fernkommunikationsendgerätes mit einer entsprechenden Software.

Die Inanspruchnahme des von RadAlert angebotenen Services darf daher mittels eines mobilen Fernkommunikationsendgerätes ausdrücklich nur in einer Weise erfolgen, durch die das Fernkommunikationsendgerät nicht geeignet ist, während des Betriebs eines Kraftfahrzeuges Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Verwendet der Nutzer den angebotenen Service in einer solchen Weise während des Betriebs eines Kraftfahrzeuges, so verwirkt er hierdurch unter Umständen ebenfalls den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. (…)“

Selbst wenn man den Service nicht nutzt, der RadAlert-Blitzer-Blog ist einen Blick wert. Dort finden sich interessante Informationen zur Technik der Messgeräte, Blitzerfotos oder einfach nur Skurriles.

, ,