Der Kläger hat mit der beklagten Versicherung einen Vertrag über eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Er ist Eigentümer eines Wohnhauses mit Doppelgarage. Die Tore der Garage sind per Fernsteuerung getrennt voneinander zu öffnen. In der einen steht sein Fahrzeug, in der anderen das seiner Frau . Aufgrund einer Verwechslung der Tasten der Fernbedienung öffnete der Kläger das falsche Garagentor. Vor dem Garagentor stand ein Fahrzeug eines Besuchers, welches durch das öffnende Tor beschädigt wurde.
Der Kläger verlangte von seiner Versicherung zunächst Ersatz der aufgewendeten Reparaturkosten, nachdem die Versicherung einwandte, die Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers sei einstandspflichtig, klagte er auf Feststellung, dass seine private Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist, und bekam vor dem Amtsgericht Frankenberg-Eder Recht.
Aus den Gründen:
Die Beklagte hat dem Kläger Versicherungsschutz aus dem streitgegenständlichen Vorfall zu gewähren. Der vorliegende Schadensfall wird nicht von der sogenannten „Benzinklausel“ (…) erfasst, nach der aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges herrührende Schäden von der privaten Haftpflichtversicherung nicht erfasst sind. Der Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass für alle in irgendeiner Form mit einem Kraftfahrzeug in Verbindung stehende Schadensfälle ausschließlich die Kfz-Haftpflichtversicherung einstandpflichtig ist.
Der Bundesgerichthof hat in diesem Zusammenhang in einer Entscheidung vom 13.12.2006 (IV ZR 120/05, NJW-RR 2007, 464 f.) ausgeführt, dass der Ausschluss durch die „Benzinklausel“ nur für solche Schadensfälle in Betracht kommt, bei denen sich eine gerade dem Fahrzeuggebrauch eigene, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnende Gefahr verwirklicht hat. Maßgeblich für die Auslegung der Klausel sei die verständige Würdigung eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse. Dieser könne die „Benzinklausel“ mit Recht so verstehen, dass deren Anwendung voraussetze, dass sich gerade ein Gebrauchsrisiko des Kraftfahrzeuges verwirklicht und zu einem Schaden geführt habe.
Unter Berücksichtigung dieser aus Sicht des erkennenden Gerichts zutreffenden Erwägungen kann auf die vorliegende Konstellation der Schädigung eines Dritten durch das Öffnen eines ferngesteuerten Garagentores die „Benzinklausel“ keine Anwendung finden. Das Öffnen des Garagentores stellt keinen Gebrauch des Fahrzeugs, sondern den Gebrauch der nicht zu diesem gehörenden Fernsteuerung des Garagentores dar. Der Gebrauch der Fernsteuerung kann völlig unabhängig von einer beabsichtigten Nutzung des Fahrzeugs erfolgen; davon, zu welchem Zweck der Eigentümer seine Garage öffnet, kann jedoch die Gewährung von Versicherungsschutz aus der privaten Haftpflichtversicherung nicht abhängen. Mit vergleichbarer Argumentation hat auch das AG München in einer Entscheidung vom 28.9.2006 (244 C 13970/06, NJW-RR 2007, 911 f.) bereits vor Erlass der oben angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Einstandspflicht einer Privathaftpflichtversicherung bejaht.
Die Fragen der Ursächlichkeit des Vorfalls für die Schäden am Fahrzeug H. und des Mitverschuldens des Herrn H. spielen für die begehrte Feststellung und damit den hier zu entscheidenden Rechtsstreit keine Rolle. (…)
AG Frankenberg-Eder, Urteil vom 03.09.2008, Az: 6 C 204/08, 6 C 204/08 (2)