Stillstand der Rechtspflege?


In einer Unfallsache hat das Amtsgericht Mitte Termin bestimmt im September 2010. Auf unsere Nachfrage, ob das ein Schreibfehler und nicht doch September 2009 gemeint sei, bekamen wir von der Geschäftsstelle zur Antwort, in diesem Jahr passiere nichts mehr.

Was an dieser Sache einen Termin notwendig macht, erschließt sich uns nicht. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung hatte nach einem Selbstregulierungsversuch unserer Mandantin die Schadenssumme um die Stundensätze einer Fachwerkstatt, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten gekürzt, da unsere Mandantin fiktiv – ohne Nachweis einer Reparatur – abgerechnet hatte.

Nachdem wir mit der Regulierung der „Brotkrümel“ beauftragt worden waren, zahlte man wenigstens die Stundensätze, an der weiteren Kürzung hielt man trotz Hinweis auf entgegenstehende Rechtsprechung des Kammergerichts fest. Es geht also nur um eine bereits geklärte Rechtsfrage und einen Streitwert, der nach einem vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO geradezu schreit. Aber warum einfach, wenn man einen Geschädigten ein Jahr warten lassen kann. Die Mandantin wird sich freuen.

Nachtrag: In die Sache kommt Bewegung, die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung will wegen der „Geringfügigkeit“ zahlen.

, , , , ,