Seit Osnabrück tuckerte ein Lkw-Fahrer hinter einem andern Lkw her, der sehr ungleichmäßig fuhr. Mal zog der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit an, mal verlangsamte er seine Fahrt. Im Bereich Ascheberg hatte der Dahinterfahrende die Faxen dicke und setzte zum Überholen an. Dabei kam aber an dem zu überholenden Lkw nicht wirklich vorbei, so dass sich hinter ihm eine lange Schlange anderer Fahrzeuge bildete. Zu seinem Unglück fuhr direkt hinter ihm auch noch ein Fahrzeug der Autobahnpolizei.
Das Amtsgericht Lüdinghausen verhängte gegen den Lkw-Fahrer wegen Überholens trotz nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit eine Geldbuße von 80,00 Euro. Die Rechtsbeschwerde des Lkw-Fahrers wurde zur Fortbildung des Rechts vom OLG Hamm zugelassen, hatte aber keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Die bisher ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zu § 5 Abs.2 S. 2 StVO bzw. zu der gleichlautenden früheren Regelung des § 10 Abs. 1 S. 2 StVO ist, bezogen auf die hier vorliegende Verkehrssituation (sog. „Elefantenrennen“) wenig ergiebig (…). Der Gesetzeswortlaut („Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt“) ist eher vage und lässt, je nach Interessenlage, viel Interpretationsspielraum. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO ist es, eine Behinderung des übrigen Verkehrs durch lang andauernde Überholvorgänge zu vermeiden (vgl. BayObLG, VRS 15, 302 m. w. N.). Dies gilt insbesondere für Überholvorgänge durch bzw. von Lkw auf zweispurigen Autobahnen. Dabei darf nach Auffassung des Senats bei der Bestimmung der wesentlich höheren Geschwindigkeit nicht einseitig das Interesse der am schnellen Fortkommen interessierten Pkw-Fahrer im Vordergrund stehen mit der Folge, dass das Erfordernis nach einer zu großen Geschwindigkeitsdifferenz einem faktischen Überholverbot für Lkw auf zweispurigen Autobahnen gleich kommt. Sollte insoweit ein politischer Wille vorhanden sein, ist der Gesetzgeber zu einer eindeutigen und klaren Regelung, die auch der einfachen Kontroll- und Ahndungsmöglichkeit durch die Polizei förderlich ist, aufgerufen.
Es gilt daher im Rahmen des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO eine sowohl für Lkw- als auch für Pkw-Fahrer zumutbare und für Verkehrsüberwachungsmaßnahmen praktikable Lösung zu finden. Danach bleibt als wesentliche Voraussetzung festzuhalten, dass eine Ahndung nach § 5 Abs. 2 S. 2 StVO unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Regelung nur dann in Betracht kommt, wenn der Verkehrsfluss durch einen Lkw-Überholvorgang unangemessen behindert wird. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn sich ein solcher Vorgang zu verkehrsarmer Zeit auf einer dreispurigen Autobahn abspielt, und der schnellere Pkw-Verkehr ohne weiteres auf die dritte (äußere linke) Spur ausweichen kann. Gleiches kann für eine ansonsten leere zweispurige Autobahn gelten. Ahndungswürdig ist ein Überholen von/durch Lkw (sog. „Elefantenrennen“) jedoch dann, wenn ein solcher Vorgang wegen zu geringer Differenzgeschwindigkeit eine unangemessene Zeitspanne in Anspruch nimmt und der schnellere Pkw-Verkehr nicht nur kurzfristig behindert wird. Als Faustregel für einen noch regelkonformen Überholvorgang geht der Senat von einer Dauer von maximal 45 Sekunden aus. Unter Berücksichtigung der Länge eines zu überholenden Fahrzeugs von knapp 25 m und den vor und nach dem Überholen vorgeschriebenen Sicherheitsabständen von jeweils 50 m gem. § 4 Abs. 3 StVO entspräche dies einer Geschwindigkeit von 80 km/h für das überholende und einer solchen von 70 km/h für das zu überholende Fahrzeug.
Der Senat ist sich dessen bewusst, dass mit dieser Faustregel den unterschiedlichen Interessen der Verkehrsteilnehmer und der Vielzahl denkbarer Verkehrssituationen (z. B. Überholen mehrerer Lkw durch mehrere Lkw) nicht immer hinreichend Rechnung getragen werden kann. Die Regelung des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO ist nicht geeignet, jegliche Behinderung des schnelleren Verkehrs durch Lkw-Überholvorgänge auszuschließen. Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden bzw. einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen, unterliegen jedoch nach dieser Vorschrift einer bußgeldrechtlichen Ahndung.
Davon ausgehend gilt für den vorliegenden Fall: Das Amtsgericht hat eine Behinderung in der Form festgestellt, dass sich eine Pkw-Schlange gebildet hatte. Der fragliche Überholvorgang erstreckte sich, nachdem die Polizeibeamten darauf aufmerksam geworden waren, von Autobahnkilometer 295 bis 297, also mindestens über 2 km. Der Betroffene fuhr mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h bis 90 km/h. Selbst im Falle einer durchgehenden (überhöhten) Geschwindigkeit von 90 km/h hätte der Betroffene für die Strecke von 2 km 80 Sekunden benötigt. Damit ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gem. § 5 Abs. 2 S. 2 StVO erfüllt. Eine zumindest fahrlässige Begehungsweise steht außer Frage. Die Verdoppelung der Regelgeldbuße ist angesichts der Vorbelastungen nicht zu beanstanden.
OLG Hamm, Beschluss vom 29. 10. 2008, Az: 4 Ss OWi 629/08