Der BGH hat die Verurteilung eines für Betreuungssachen zuständigen Amtsrichters am Amtsgericht Nürtingen durch das Landgericht Stuttgart wegen Rechtsbeugung in 47 Fällen und versuchter Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bestätigt.
Der 1. Strafsenat hat die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Maßgeblich war hierfür insbesondere, dass der Angeklagte seine richterliche Pflicht zur Anhörung der Betroffenen nicht nur im Einzelfall, etwa aus beruflicher Überlastung, vernachlässigte, sondern systematisch auf Anhörungen verzichtete, um seine Freizeit zu optimieren, und diese schwerwiegenden Verfahrensverletzungen durch fingierte Anhörungsprotokolle planvoll vertuschte. Das Urteil ist mit der Entscheidung des Senats rechtskräftig.
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009, Az: 1 StR 201/09
Vorinstanz: LG Stuttgart , Urteil vom 14. November 2008, Az: 16 KLs 3 Js 109 613/06