LG Coburg – Auch angekettete Hunde können beißen


Beißt ein Hund zu, haftet in aller Regel sein Halter. Ist von früheren Vorfällen bekannt, dass der Vierbeiner häufiger das Maul etwas voll nimmt, kann das selbst dann gelten, wenn der Hund bei seiner Bissattacke angekettet war. So entschieden vom Landgerichts Coburg, das eine Hundehalterin verurteilte, einem achtjährigen Bissopfer ein Schmerzensgeld von 1.500 € zu bezahlen.
Zwar hatte sich das Kind dem Tier trotz Warnung genähert. Wegen früherer Bissattacken hätte der Vierbeiner nach Ansicht des Gerichts aber jedenfalls während der Anwesenheit von Kindern auf dem Anwesen der Beklagten, die dort Zimmer vermietet, weggesperrt werden müssen.

Der Achtjährige nahm mit seinen Eltern an der Geburtstagsfeier eines Onkels in einem von der Beklagten vermieteten Raum teil. Im Hof des Anwesens befand sich angebunden an einer Kette der Hund der Beklagten, auf dessen Gefährlichkeit sie hingewiesen hatte. Während der Feier ging der Junge jedoch unbemerkt in den Hof und zum Hund. Der sprang auf ihn zu und biss ihn ins Gesicht. Dafür verlangte das Kind, vertreten durch seine Eltern, 12.500 € Schmerzensgeld von der Beklagten.

Die Klage hatte vor dem Landgericht Coburg letztlich aber In Höhe von 1.500 € Erfolg. Durch den Biss hatte sich die „typische Tiergefahr“ verwirklicht, für die die Halterin einstehen muss. Das Kind traf ein Mitverschulden, weil es sich trotz der Warnung dem Hund genähert hatte und außerdem bei einem normal entwickelten Kind seines Alters davon auszugehen ist, dass es um die Gefahr fremder Hunde weiß. Das überwiegende Mitverschulden (nämlich 75%) traf jedoch die Beklagte, weil sie trotz der Kenntnis, dass zu der Feierlichkeit auch Kinder erscheinen würden, den Hund nicht weggesperrt hatte, obwohl dieser bereits zweimal vorher Personen angegriffen und gebissen hatte. Nachdem die Verletzungen des Jungen nicht zu gravierend waren und praktisch folgenlos verheilt sind, sah das Gericht allerdings 1.500 € Schmerzensgeld als völlig ausreichend an.

Landgericht Coburg, Urteil vom 10. Juni 2008, Az: 11 O 660/07; rechtskräftig

Quelle: Pressemitteilung 401 vom 16.01.2009

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