Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons eine Geldbuße von 40 € verhängt worden. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er sein Mobiltelefon, nachdem dieses im Fahrzeug geklingelt hatte, aufgenommen, um mit einem Blick auf das Display festzustellen, wer ihn angerufen hatte. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Er macht geltend, aufgrund der getroffenen Feststellungen habe er das Mobiltelefon nicht in dem Sinne des § 23 Abs. 1 a) StVO genutzt. Die Rechtsbeschwerde wurde vom OLG Köln nicht zugelassen.
Aus den Gründen:
(…) Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 a) StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Welche Handlungen im Einzelnen der Vorschrift unterfallen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung durch zahlreiche Entscheidungen (vgl. die umfangreichen Nachweise in der SenE v. 26. Juni 2008 – 81 Ss OWi 49/08 = NJW 2008, 3368 f.) hinreichend geklärt. Dazu gehören insbesondere alle (auch vorbereitenden) Betätigungen des Fahrzeugführers, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung des Mobiltelefons als Mittel der Kommunikation stehen.
Das Amtsgericht hat vorliegend das Ablesen der Rufnummer des anrufenden Teilnehmers auf dem Display vor dem eigentlichen Verbindungsaufbau zur verbotswidrigen Nutzung gezählt. Damit überschreitet der Tatrichter nicht die Grenzen der noch zulässigen Auslegung der Bestimmung des § 23 Abs. 1 a) StVO. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat (vgl. OLG Stuttgart NJW 2008, 3369 f.). Die Gefahr mentaler Ablenkung ist aber schon dann konkret gegeben, wenn der Fahrzeugführer – wie hier – das Gerät nach dem Klingelzeichen aufnimmt und seine Aufmerksamkeit der Anzeigefunktion zuwendet. (…)
OLG Köln, Beschluss vom 18.02.2009, Az: 83 Ss OWi 11/09 (justiz.nrw.de)