AG München – „Sofort urlaubsklar“ ist keine Garantie


Mitte September 2007 kaufte der spätere Kläger beim Beklagten ein Wohnmobil der Marke Karmann mit einer Laufleistung von 89.823 km und einer Erstzulassung im April 1992 zum Kaufpreis von 10.800 Euro. Zustande kam der Kauf, weil der Käufer zuvor eine Anzeige des Fahrzeuges im Internet gefunden hatte, in dem dieses als „sofort urlaubsklar“ beschrieben wurde. Wenige Tage vor der Übergabe des Autos fand auch eine Probefahrt statt, bei dem dieses ohne Schwierigkeiten ansprang und fuhr.

Nach der Übergabe des Fahrzeugs und einer Fahrstrecke von 30 km kam es wie es kommen musste, der Motor ging aus und ließ sich nicht mehr starten. Er sprang erst wieder an, nach dem er sich abgekühlt hatte. Ende September ließ der Käufer das Fahrzeug reparieren. Für die Erneuerung der Einspritzdüsen und des Kraftstofffilters sowie den Austausch der Einspritzpumpe musste er 1.790 Euro bezahlen.

Dieses Geld verlangte er vom Verkäufer. Dieser habe ihm den Mangel verschwiegen und sich auf telefonische und schriftliche Nachrichten einfach nicht gemeldet. Er habe das Wohnmobil auch als „sofort urlaubsklar“ angepriesen. Dies sei als Garantie zu verstehen.

Der Verkäufer weigerte sich zu zahlen. Die Aussage „sofort urlaubsklar“ sei eine Anpreisung und keine Garantie. Außerdem habe er keine Frist zur Nachbesserung erhalten. Gewusst habe er von den Mängeln nichts. Bei ihm sei das Wohnmobil stets gefahren. Allerdings habe er es auch selten genutzt.

Das Amtsgericht München wies die Klage des Wohnmobilkäufers ab. Der Beklagte habe in seiner Internetannonce mit der Aussage „sofort urlaubsklar“ keine selbständige Garantiezusage gegeben. Es handele sich vielmehr um eine bloße Anpreisung ohne Garantiewillen. Das ergebe sich schon daraus, dass im Kaufvertrag die Sachmängelhaftung für das gebrauchte Fahrzeug ausdrücklich ausgeschlossen war. Unter diesen Umständen konnte der Käufer nicht von einer selbständigen Garantie ausgehen. Da sowohl Käufer wie Verkäufer Privatleute seien, sei ein solcher Gewährleistungsausschluss auch möglich.

Ein Schadensersatzanspruch käme auch nur in Betracht, wenn der Käufer den Verkäufer zur Nachbesserung aufgefordert und ihm eine Frist gesetzt hätte. Eine Fristsetzung sei nur entbehrlich, wenn die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert würde oder besondere Umstände vorliegen, die einen sofortigen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen würden. Daran seien aber strenge Anforderungen zu stellen. Das bloße Nichtreagieren auf Schreiben oder Mails sei keine endgültige Leistungsverweigerung. Besondere Umstände, insbesondere das arglistige Verschweigen des Mangels sei nicht nachweisbar, insbesondere auch wegen der Tatsache, dass das Fahrzeug bei der Probefahrt problemlos funktioniert hätte und der
Beklagte es selbst kaum genutzt hatte. Der Auftrag an die Reparaturwerkstatt sei daher zu schnell erfolgt. Er hätte dem Beklagten durch Fristsetzung zur Reparatur auffordern müssen.

AG München, Urteil vom 31.07.2008, Az: 264 C 1007/08 (rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung 15/09 vom 30. März 2009

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