Mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität traten im August 2007 die sog. „Hacker-Paragrafen“ in Kraft. Danach reichen für eine Strafbarkeit nach § 202c StGB allein Vorbereitungshandlungen, wie das Zugänglichmachen von sog. „Hacker-Tools“ aus, um eine Strafbarkeit zu begründen.
Jürgen Seeger, Chefredakteur des IT-Magazins iX, zeigte sich daher Ende 2008 selbst an, nachdem seine Zeitschrift entsprechende Sicherheitssoftware auf der Heft-DVD veröffentlicht hatte, die geeignet war, Daten auszuspähen und abzufangen Wie Heise-Online berichtet, hat die Staatsanwaltschaft Hannover die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens „aus rechtlichen Gründen“ abgelehnt (Az: 1111 Js 181/09) da es bei dem Einsatz derartiger Software, vor allem auf die subjektive Vorstellung des Handelnden ankäme.
Unter Strafe gestellt werden solle mit § 202c StGB die Vorbereitungshandlung für das anschließende rechtswidrige und unbefugte Ausspähen oder Abfangen von Daten mit der entsprechenden Software. Wenn für den Verbreiter der Software lediglich „mit der Möglichkeit der illegalen Verwendung des Programms zu rechnen“ sei, liegt nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Hannover keine Vorbereitungshandlung im Sinne des Straftatbestandes vor. Hier sei die Verbreitung mit der Heft-DVD zu dem Zweck erfolgt, den Nutzern der Programme einen Schutz der eigenen Systeme und der Abwehr fremder Angriffe zu ermöglichen.
Nicht das die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Hannover nicht zu begrüßen ist. Mehr Klarheit in der Anwendung des § 202c StGB bringt diese aber nicht. Wir merken uns also, bei dem Verbreiten entsprechender Software handelt man natürlich immer mit der Vorstellung, dass nur „gute Hacker“ die Software einsetzen werden, um ein System zu testen und so vor den „bösen Hackern“ zu schützen.
Quelle: heise.de vom 10.03.2009
Weitere Informationen auf telemedicus.info vom 11.03.2009 und auf www.mitfugundrecht.de – Die „Hackerparagraphen“ – ein Sturm im Wasserglas?
Update: BVerfG – Verfassungsbeschwerden gegen § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB unzulässig