Die Mieter einer Wohnung in Wiesbaden erhielten ein Mieterhöhungsverlangen ihrer Vermieterin. Zur Begründung des Erhöhungsverlangens berief sich die Vermieterin unter Erläuterung der Mieterhöhung auf den Mietpreisspiegel der Landeshauptstadt Wiesbaden 2006, fügte diesen aber nicht bei sondern verwies darauf, dass der Mietspiegel unter anderem beim Mieterschutzverein in Wiesbaden erhältlich sei und in ihrem Kundencenter eingesehen werden könne. Die Mieter stimmten der Mieterhöhung nicht zu.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beifügung des Mietspiegels zur ordnungsgemäßen Begründung des Mieterhöhungsverlangens nicht erforderlich, wenn dieser allgemein zugänglich ist. In einem solchen Fall ist es dem Mieter zumutbar, zur Prüfung der Angaben des Vermieters auf den ohne weiteres zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen. Nichts anderes gilt, wenn die Einsichtnahme in den Mietspiegel wie im hier zu entscheidenden Fall im Kundencenter des Vermieters gewährleistet ist. Die Beifügung des Mietspiegels ist auch nicht deswegen erforderlich, um eine rechtliche Beratung des Mieters – etwa durch einen Rechtsanwalt – zu ermöglichen, weil dessen Kenntnis von dem Inhalt des Mietspiegels vorausgesetzt werden kann.
Das Berufungsgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob das Mieterhöhungsverlangen materiell berechtigt ist.
BGH, Urteil vom 11. März 2009 – VIII ZR 74/08 (PDF)
Vorinstanzen: AG Wiesbaden – Urteil vom 5. April 2007 – 91 C 5091/06-19 ./. LG Wiesbaden – Urteil vom 14. Dezember 2007 – 3 S 44/07
Quelle: Pressemitteilung Nr. 56/2009 vom 11. März 2009
Der Mietspiegel für Berlin 2007 kann Online unter www.stadtentwicklung.berlin.de eingesehen werden. Nach Eingabe der Straße und Hausnummer kann die ortsübliche Vergleichsmiete anhand der wohnwerterhöhenden bzw. wohnwertminderenden Merkmale bequem berechnet werden.