LG Coburg – Bequemlichkeit kommt teuer zu stehen


Eine in einer Baustelle ausgelegte Schaltafel (Holztafel mit Metallrahmen) sollte man nur dann als Weg benutzen, wenn sie nicht erkennbar nass und rutschig ist. Wenn ein gefahrloserer Weg ohne weiteres möglich ist, kann man auch keinen anderen für die Sturzfolgen haftbar machen. Das Landgericht Coburg hatte sich mit der Klage einer auf einer Schaltafel verunglückten Fußgängerin gegen eine Gemeinde auf Schadensersatz zu beschäftigen und diese abgewiesen.

Das Provisorium diente nämlich nur der Bequemlichkeit der Fußgänger, die ansonsten einen 30 cm tiefen Graben hätten durchschreiten müssen. Seine Benutzung trotz Rutschgefahr war daher nicht zwingend notwendig.

Die Klägerin wollte ein Anwesen betreten, vor dem Bauarbeiten der Gemeinde stattfanden. Über den 30 cm tiefen Baugraben hatte die Kommune eine Schaltafel gelegt, um den Zugang zum Haus zu erleichtern. Als die Klägerin bei Regen die nasse Schaltafel benutzte, kam sie zu Fall. Mit schlimmen Folgen: Sie erlitt einen offenen Bruch. Dafür machte sie die Kommune verantwortlich, von der sie rund 2.600 € Schadensersatz und Schmerzensgeld forderte.

Ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg war der Auffassung, dass die Gefährdung bei Regen für Fußgänger leicht erkennbar war. Eines Hinweises auf die Rutschgefahr bedurfte es daher nicht. Die Gemeinde habe durch die Holztafel lediglich eine Möglichkeit zum erleichterten Zugang schaffen wollen. Die Klägerin hätte aber ohne weiteres auch die Grube durchschreiten und dadurch jede Rutschgefahr umgehen können. Die Beklagte musste daher nicht für den Unfall der Klägerin einstehen.

So sah dies auch das Oberlandesgericht Bamberg, das das Coburger Urteil im von der Klägerin betriebenen Berufungsverfahren bestätigte.

LG Coburg, Urteil vom 18. Juni 2008, Az.: 12 O 611/07
(OLG Bamberg Beschluss vom 7. Oktober 2008, Az.: 5 U 141/08; rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung 394 vom 14. November 2008

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