VG Frankfurt am Main – Klage gegen Widerruf einer Inkassoerlaubnis abgewiesen


Und noch ein Inkassobüro bekam Ärger wegen des Einzuges von Forderungen aus sog. Internetvertragsfallen. Die dem Inkassobüro im Mai 2006 erteilte die Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderung (Inkassoerlaubnis) wurde im November 2006 widerrufen, da es an der für die ordnungsgemäße Inkassotätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit fehle.
Die Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit war darauf gestützt, dass die Klägerin im Geschäftsverkehr mit ihren Schuldnern einen Briefkopf mit einem aufgedruckten Doppelkopfadler verwende, wodurch der Eindruck erweckt werden könne, dass es sich bei dem Unternehmen um eine mit amtlichen Befugnissen ausgestattete staatliche Stelle handele. Außerdem wurden die Einwände der von den jeweiligen Schuldnern eingeschalteten Rechtsanwälte und Beistände ignoriert, obwohl dem Inkassobüro eine genauere Prüfung oblegen hätte.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren und anschließendem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren wurde ein Vergleich geschlossen. Das Inkassobüro verpflichtete sich u.a., im Geschäftsverkehr keine Embleme mehr zu verwenden, und etwaige Einwendungen von Schuldnern künftig im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu berücksichtigen. Kurze Zeit danach kam es erneut zu Beschwerden gegen das Geschäftsgebaren des Inkassobüros. Diese standen überwiegend im Zusammenhang mit Forderungen die im Rahmen des Betriebs einer Internetseite entstanden waren und zwar eines Tests mit Fragebögen ohne dass gleichzeitig deutlich und übersehbar der Preis dieses Tests angegeben worden war. Weitere Forderungen beruhten ebenfalls auf dem Betrieb einer Internetseite, mit Hilfe derer das Lebensalter des jeweiligen Nutzers ausgerechnet werden sollte.

Eine Reihe von Nutzern dieser Internetseiten beschwerte sich bei dem AG Frankfurt am Main über die Inanspruchnahme seitens des Inkassobüros im Rahmen der Durchsetzung hieraus resultierender finanzieller Forderungen. Weiterhin betrieb das Inkassobüro nunmehr auch eine Wirtschaftsauskunftei und betrieb eine Internetseite. Die Mahnschreiben des Inkassobüros enthielten neben der Bezeichnung des jeweiligen Auftragsgebers sowie der Forderungsaufstellung einen Hinweis hierauf und eine Erklärung wie der jeweilige Schuldner in den persönlichen Online-Bereich der Internetseite gelangen und nähere Informationen einholen könne. Nachdem das Inkassobüro vom AG Frankfurt am Main darauf hingewiesen worden war, dass die Bezeichnung der Internetseite wegen Verwechslungsgefahr mit dem amtlichen Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) unzulässig sei und nicht erkennbar sei, dass die Seite von einem Inkassobüro selbst betrieben werde, widerrief das AG Frankfurt am Main im Juli 2007 erneut die erteilte Erlaubnis. Nachdem ein hiergegen erhobener Widerspruch erfolglos geblieben war, hat das Inkassobüro Klage erhoben. Zur Begründung führte es aus, der private Charakter der nur eingeschränkt öffentlich zugänglichen Internetseite, sei offenkundig. Im Übrigen wurden umfangreiche rechtliche Argumente ins Feld geführt, die belegen sollen, dass das Ag Frankfurt am Main nicht ermächtigt sei, die Inkassoerlaubnis zu widerrufen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main u.a. ausgeführt, der Präsident des Amtsgerichts Frankfurt am Main habe die Inkassoerlaubnis zu Recht widerrufen. Eine erteilte Inkassoerlaubnis könne widerrufen werden, wenn Gründe bekannt würden, durch die die Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung des Inkassounternehmens der Art in Frage gestellt seien, dass sie zu einer Versagung der Inkassoerlaubnis geführt hätten, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorgelegen hätten. Insoweit sei in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf abgestellt worden, dass zunächst schon nicht erkennbar sei, dass es sich bei der streitgegenständlichen Internetseite um eine von der Klägerin betriebene Plattform handele und allein die mutmaßlichen Schuldner Zugriff auf ihre persönlichen Daten hätten. Durch die Gestaltung werde den Empfängern suggeriert, dass sie mit ihren persönlichen Daten und offenen Forderungen in einer öffentlichen Datei geführt würden. Sie müssten befürchten, dass auch Dritte Einblick in das Verzeichnis haben könnten, in welchem sie als Schuldner offener Forderung aufgeführt seien. Der Einwand des Inkassobüros, aufgrund der Angaben im Impressum sei eindeutig erkennbar, dass es sich um eine eigene Seite handele und Zugang nur für die Schuldner bestehe, sei unerheblich.

Entscheidend sei vielmehr, dass diese Umstände jedenfalls nicht aus den Mahnschreiben erkennbar seien und vor diesem Hintergrund der Eindruck erweckt werde, dass die vermeintlichen Schuldner mit erheblichem Druck zur Zahlung veranlasst und dadurch von einer eingehenden rechtlichen Überprüfung der Forderungen abgehalten werden sollten. Vor diesem Hintergrund sei es für die Bewertung der Zuverlässigkeit auch unerheblich, dass das Inkassobüro noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Mahnschreiben geändert und auch die Internetseite anders bezeichnet habe. Bei einem Inkassounternehmen, welches wiederholt durch ein unzuverlässiges Geschäftsgebaren auffällig geworden sei und einem entsprechenden Hinweis der Aufsichtsbehörden insoweit Rechnung trage, als die bislang beanstandete Vorgehensweise durch eine gleichermaßen unzulässige ersetze, bestehe die Befürchtung, dass auch künftig schwerwiegende Verstöße gegen Berufspflichten ernsthaft zu besorgen seien. Weiterhin habe der Präsident des Amtsgerichts auch zu Recht darauf abgestellt, dass das Geschäftsgebaren des Inkassobüros im Übrigen nicht einer redlichen gewissenhaften ordnungsgemäßen Geschäftsführung entspreche. Bereits in dem vorangegangenen Widerrufsverfahren sei vorgeworfen worden, trotz Kenntnis von den Umständen der Vertragsschlüsse und sich daraus aufdrängender Zweifel an der Berichtigung der geltend gemachten Forderungen auf Einwendungen nicht eingegangen zu sein. Dem habe das Unternehmen offensichtlich nicht Rechnung getragen.
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheidet.

VG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.01.2009, Az.: 8 E 892/08.F

Quelle: Pressemitteilung VG Frankfurt a.M. Nr. 01/2009 vom 14.01.2009

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