Neue Regelungen gegen den „Führerscheintourismus“


Heute, am 19. Januar 2009, tritt die Neuregelung der Fahrerlaubnis-Verordnung in Kraft. Sie erleichtert es den Behörden, den „Führerscheintourismus“ zu bekämpfen. Ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, die ab dem 19.01.2009 ausgestellt werden, werden künftig in Deutschland nicht mehr anerkannt, wenn ihren Inhabern zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis wegen schwerer Verkehrsdelikte entzogen wurde. Der bisher bestehende Grundsatz der ausnahmslosen gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine wird damit zu Gunsten einer besseren Bekämpfung des Führerscheintourismus eingeschränkt.
Die Änderung der Fahrerlaubnisverordnung setz den Art. 11 Abs. 4 der 3. EG-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006) fristgerecht um.

Artikel 11 der Richtlinie enthält Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine. Nach Absatz 4 kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.

Quelle: Presserklärung Nr. 07/09 des BMVBS vom 17. Januar 2009

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