Mindestlohn für alle!


Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz bietet einen Rechtsrahmen, um tarifvertragliche Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einer Branche verbindlich zu machen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und das Mindestarbeitsbedingungengesetz wurden am 22.01.2009 im Deutschen Bundestag neu beschlossen und auf weitere 6 Branchen ausgedehnt. Durch die Neufassung wird das Gesetz klarer und verständlicher gestaltet.
Inhaltlich ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • Mit einem Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages einer Branche ist zunächst der Tarifausschuss zu befassen. Dieser erhält Gelegenheit, über die Branche hinausgehende Erwägungen in den Entscheidungsprozess mit einzubringen.
  • Neben klaren Gesetzeszielbestimmungen werden dem Verordnungsgeber für den Fall konkurrierender Tarifverträge in einer Branche klare Entscheidungskriterien vorgegeben.
  • Es wird klargestellt, dass die Mindestlohntarifverträge ausnahmslos für alle in- und ausländischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verbindlich sind. Damit wird gleichzeitig den Vorgaben des europäischen Rechts Rechnung getragen.

Sechs weitere Branchen werden mit der heutigen Neuregelung in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen:

  • Pflegebranche (Altenpflege und häusliche Krankenpflege)
  • Sicherheitsdienstleistungen
  • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
  • Abfallwirtschaft (einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst)
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch

Insgesamt neun Branchen sind damit über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz durch Mindestlöhne vor Lohndumping geschützt. Zu Beginn dieser Legislatur regelte das Gesetz Mindestlöhne für 700.000 Beschäftigte des Baugewerbes. Im weiteren Verlauf wurden es rund 1,8 Millionen. Jetzt kommen mit den sechs neuen Branchen noch einmal rund 1,2 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hinzu, die durch eine Lohnuntergrenze über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz geschützt sind.

Das Mindestarbeitsbedingungengesetz hingegen ermöglicht die Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten für die Wirtschaftszweige, in denen die tarifgebundenen Arbeitgeber bundesweit weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich aller Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen.
Ein dauerhaft einzurichtender Hauptausschuss prüft, ob in einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen und entscheidet, ob in diesem Wirtschaftszweig Mindestarbeitsentgelte festgesetzt, geändert oder aufgehoben werden. Ein Fachausschuss kann dann die konkrete Höhe des jeweiligen Mindestlohns anhand vorgegebener Kriterien durch Beschluss festlegen. Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann die Bundesregierung die vom Fachausschuss festgesetzten Mindestarbeitsentgelte als Rechtsverordnung erlassen.

Die festgesetzten Mindestarbeitsentgelte sind für alle in- und ausländischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zwingend und unabdingbar. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gehen zu einem Stichtag bestehende Tarifverträge nach dem Tarifvertragsgesetz für die Zeit ihres Bestehens den festgesetzten Mindestarbeitsentgelten vor. Tarifverträge, mit denen die Tarifvertragsparteien diese ablösen, genießen ebenfalls Vorrang.

Quelle: BMAS vom 22.01.2009

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