Der Arbeitgeber unseres Mandanten wollte einen Dienstwagen spendieren, wahlweise Audi, Mercedes oder BMW. Der Glückliche schaute sich also um und fuhr Fahrzeuge aller drei Hersteller zur Probe. Im Oktober 2005 schloss er mit einer Berliner Niederlassung einen Fahrzeugbenutzungsvertrag zum Zwecke einer Probefahrt ab und gab den Wagen 3 Tage später wieder zurück. Anlässlich der Rückgabe wurden an den Felgen der rechten Fahrzeugseite Kratzer moniert, deren Ursache sich unser Mandant zwar nicht erklären konnte, deren Vorhandensein er durch seine Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll allerdings bestätigte.
Dort wartete sie etwas länger bis 2008, als ein Mahnbescheid einging, gegen den wir Widerspruch einlegten. Der Kollege begründete daraufhin den Anspruch ausführlich und das Gericht bestimmte schon einmal Termin zur mündlichen Verhandlung. Unsere Klageerwiderung fiel recht kurz aus. Die Forderung war nämlich verjährt.
Ansprüche eines Fahrzeughändlers wegen Beschädigung eines Vorführwagens durch einen Kaufinteressenten verjähren in 6 Monaten ab Fahrzeugübergabe. Hergeleitet wird diese kurze Frist aus den entsprechenden Regelungen der §§ 548 Abs. 1 S. 1, 581 Abs. 2, 606 BGB sowohl für unentgeltliche, als auch entgeltliche Gebrauchsüberlassung durch Miete, Pacht und Leihe. Der in den genannten Normen zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke einer raschen Auseinandersetzung und beschleunigten Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustandes der überlassenen Sache ist weit auszulegen und auf den gesetzlich nicht geregelten Fall der Fahrzeugüberlassung zum Zwecke einer Probefahrt übertragbar. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem der das Fahrzeug Überlassende dieses zurückerhält. Soweit Ersatzansprüche wegen der Beschädigung des Vorführwagens durch den Probefahrer auch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt wären, werden die für diese Vorschriften vorgesehenen Verjährungsfristen durch die kurze sechsmonatige Verjährungsfrist verdrängt. (BGH VRS 22,103; BGH NJW 1964, 1225; LG Itzehoe, Urteil v. 24.04.2003 – 7 O 119/01 – in DAR 2003, 421 und Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. 2005, Rn. 103).
Das Gericht teilte dem Gegner mit, dass es unsere Rechtsauffassung teile. Die Klage wurde daraufhin zurückgenommen. Unser Mandant hat also effektiv 600,01 EUR sowie die Kosten des Rechtsstreites gespart und natürlich einen Dienstwagen eines anderen Herstellers gewählt.
Übrigens, im umgekehrten Fall, dass zu früh geklagt wird, können auch Nachteile entstehen.